Unsere Satzung

Die Stiftung wurde 2005 errichtet und ist vom Kasseler Finanzamt als gemeinnützig und mildtätig anerkannt. 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1)           Die Stiftung führt den Namen „Autismus-Stiftung“.

(2)           Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)           Sie hat ihren Sitz in Kassel.

§ 2 Stiftungszweck

(1)       Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)       Zwecke der Stiftung sind die

·             Förderung durch Autismus behinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener 

·             Fürsorge für durch Autismus behinderte Menschen.

(3)       Die Zwecke der Stiftung werden verwirklicht durch die Förderung von Maßnahmen, welche die Lebensqualität der durch Autismus behinderten Menschen und ihrer Familien verbessern sollen, zum Beispiel in den Sparten:

a)        Therapie für autistische Kinder und Jugendliche

b)        Integration autistischer Schüler[1] in geeignete Schulen und weiterführende Ausbildungsstätten

c)        Eingliederung autistischer Jugendlicher und Erwachsener in den Beruf bzw. in Werkstätten für behinderte Menschen

d)        betreutes Wohnen unselbständiger autistischer Erwachsener

e)        Suche nach geeigneten Heimen oder Wohneinrichtungen für schwer behinderte oder ältere autistische Menschen

f)         Kooperation mit Heimen oder Wohneinrichtungen, die autistische Menschen betreuen, bezüglich Ausstattung, Förderungsangeboten, Beschäftigungsangeboten, Freizeitmaßnahmen oder Ähnlichem

g)        Kompensation von Sprachdefiziten durch Anwendung von Methoden der gestützten bzw. unterstützten Kommunikation

(4)       Bei ausreichendem Stiftungskapital sind weitere Sparten beabsichtigt, zum Beispiel:

h)        Übernahme der Trägerschaft für Therapieeinrichtungen, Schulen, Wohnanlagen, Heime für vorwiegend autistische Menschen.

§ 3 Bürger als Stifter

(1)       Die Stiftung ist eine Bürgerstiftung. Bürger, auch juristische Personen, können mit Teilstiftungen oder Spenden beitragen, die Ziele der Stiftung zu verfolgen. Sie leisten Beiträge

a)        als Stiftungsanteile bei der Gründung der Stiftung

b)        als Zustiftungen nach Gründung der Stiftung

c)        als Spenden.

Der Mindestbetrag für einen Stiftungsanteil nach a) oder für eine Zustiftung nach b) beträgt € 500,-, für Spenden nach c) gibt es keine Mindestbeträge.

(2)       Die Höhe der Teilstiftung eines Stifters ist die Summe der Höhe seines Stiftungsanteils nach a) und der Beträge, die er mit Zustiftungen nach b) in die Stiftung eingebracht hat.

(3)       Beträgt die Höhe der von einem Stifter eingebrachten Teilstiftung mindestens  €  2 000,- , so kann er bestimmen, für welche der nach § 2, Ziffer (3), definierten Sparten die Erträge seiner Teilstiftung verwendet werden sollen. 

(4)       Beträgt die Höhe der von einem Stifter eingebrachten Teilstiftung mindestens  €  10 000,-  , so hat er folgende Rechte:

a)        Er kann einen Nachfolger benennen, der seine Rechte wahrt, wenn er auf seine Rechte verzichtet oder für den Fall, dass er verstirbt.

b)        Er bzw. sein Nachfolger ist auf Wunsch stimmberechtigtes Mitglied im Stiftungsrat.

c)        Er kann nach Absprache mit dem Vorstand verfügen, dass die Erträge der Teilstiftung für eine vereinbarte Maßnahme zugunsten bestimmter autistischer Personen verwendet werden. Soweit es die in der Abgabenordnung festgelegten gesetzlichen Bestimmungen über steuerbegünstigte Zwecke zulassen (steuerlich unschädliche Betätigungen), kann festgelegt werden, dass ein Teil der Erträge einer bestimmten autistischen Person zugute kommen soll.

(5)       Näheres regelt der Stiftervertrag, der zwischen dem Stifter und dem Vorstand der Stiftung abgeschlossen wird.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1)       Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung des Stiftungsrats und der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet bleibt.

(2)       Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten, letzteres mit Zustimmung des Stiftungsrates, erfolgen, zugestiftete Sachwerte können vom Vorstand jederzeit veräußert werden.

(3)       Unverbrauchte Erträgnisse können ins nächste Jahr vorgetragen werden.

§ 5 Erträge des Stiftungsvermögens

(1)       Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Dabei hat er  Zweckbestimmungsauflagen der Stifter zu berücksichtigen.

(2)       Mittel der Stiftung dürfen nur zur Verwirklichung der Stiftungszwecke verwendet werden.  Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3)       Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die den Stiftungszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Verfassung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Im Stiftervertrag können jedoch besondere Vereinbarungen getroffen werden.

§ 7 Stiftungsorgane

(1)       Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und die Stifterversammlung.

(2)       Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 8 Vorstand

(1)       Der gewählte Vorstand besteht aus 3 bis 7 Personen.

(2)       Die Wahl der Vorstandsmitglieder geschieht durch den Stiftungsrat auf die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führen die amtierenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder fort.

(3)       Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4)       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der vierjährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsperiode vom Stiftungsrat ein Ersatzmitglied gewählt.

(5)       Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(6)       Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

§ 9 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

(1)       Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Verfassung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:

a.          die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel

b.          die Aufstellung des Wirtschaftsplanes

c.          die Beschlussfassung über die Verwendung der

·             Erträgnisse des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der mit den Stiftern vereinbarten Zweckbestimmungen

·             Spenden, die der Stiftung zugeflossen sind

d.          die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht

e.          die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke

f.           Beschlussfassung (gemeinsam mit dem Stiftungsrat) über

·             Zustiftungen in Form von Sachwerten

·             Transaktionen über € 20 000,-

·             Anträge an die Aufsichtsbehörde auf

·       Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens

·       Änderungen der Verfassung

·       Aufhebung der Verfassung

·       Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen

(2)       Für Transaktionen über 20 000,- € muss der Vorstand die Zustimmung des Beirats einholen.

(3)       Zur Führung der laufenden Geschäfte können Mitarbeiter angestellt werden. Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates können nicht Angestellte der Stiftung sein.

(4)       Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.

§ 10 Stiftungsrat

(1)       Der Stiftungsrat besteht aus

·            3 - 7 von der Stifterversammlung gewählten Personen und zusätzlich

·            aus den Stiftern, deren Teilstiftung mindestens  €  10.000,-  betragen hat, bzw. deren Nachfolgern, sofern sie nicht auf den ihnen zustehenden Sitz im Stiftungsrat verzichtet haben.

(2)       Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

(3)       Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Wird ein Stifter, der aufgrund der Höhe seiner Teilstiftung Anspruch auf einen Platz im Stiftungsrat hat, in den Vorstand gewählt, so ruht seine Mitgliedschaft im Stiftungsrat während der Tätigkeit als Vorstandsmitglied. 

(4)       Die gewählten Mitglieder des Stiftungsrats können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit.

Er hat folgende Aufgaben:

a.          Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

b.          Beratung des Vorstandes

c.          Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans

d.          Genehmigung der jährlichen Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht

e.          Stellungnahme zum jährlichen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks

f.           Wahl des Prüfers

g.          Entlastung des Vorstandes

h.          Beschlussfassung (gemeinsam mit dem Vorstand) über

·            Zustiftungen in Form von Sachwerten

·            Transaktionen über € 20 000,-

·            Anträge an die Aufsichtsbehörde auf

·        Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens

·        Änderungen der Verfassung

·        Aufhebung der Verfassung

·        Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen

§ 12 Stifterversammlung

Die Stifterversammlung ist die Versammlung der Stifter.

§ 13 Aufgaben der Stifterversammlung

Die Aufgaben der Stifterversammlung sind:

a.          die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Stellungnahmen des Stiftungsrats über die Erfüllung der Stiftungszwecke

b.          die Wahl der 3 - 7 wählbaren Mitglieder des Stiftungsrats sowie von bis zu fünf Ersatzmitgliedern, die in festgelegter Reihenfolge Plätze im Stiftungsrat einnehmen, wenn diese frei werden (z.B. durch Rücktritt von Stiftungsratsmitgliedern, Wahl von Stiftungsratsmitgliedern in den Vorstand).

§ 14 Geschäftsführung

(1)       Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten.

(2)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)       Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf, zu überprüfen.

§ 15 Stiftungsaufsicht

(1)       Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

(2)       Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 16 Verfassungsänderung

(1)       Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Änderung der Verfassung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint.  Der Beschluss bedarf der Zustimmung

·            von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes der Stiftung und 

·            von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates

(2)       Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt vorzulegen.

§ 17 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

(1)       Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können der Vorstand und der Stiftungsrat gemeinsam

·             die Änderung des Stiftungszwecks,

·             die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder

·             die Aufhebung der Stiftung

 

beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von

·            drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes der Stiftung und

·            drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates.

(2)       Der Beschluss bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3)       Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§ 18 Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den Verein

„Hilfe für das autistische Kind“

Vereinigung zu Förderung autistischer Menschen

Regionalverband Nordhessen e.V.,

 

der es ausschließlich und unmittelbar für Maßnahmen zu verwenden hat, welche die Lebensqualität der durch Autismus behinderten Menschen und ihrer Familien verbessern sollen.

§ 19 Inkrafttreten

Die Verfassung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.

[1] Aus Gründen der Einfachheit wird bei sämtlichen Personenbezeichnungen in diesem Dokument stets die kürzere männliche Form gewählt.