Schützen Sie das Erbe Ihres Kindes, ohne Sozialleistungen zu gefährden. Juristisch durchdacht, menschlich erklärt.
Viele Eltern und Großeltern hinterlassen ihrem autistischen Kind oder Enkelkind etwas Gutes. Doch ohne die richtige testamentarische Gestaltung kann ein Erbe das Gegenteil bewirken: Es wird als Vermögen angerechnet, und der autistische Mensch verliert Grundsicherung, Eingliederungshilfe und andere Leistungen, bis das Geld aufgebraucht ist. Das Behindertentestament verhindert genau das.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wie ein Behindertentestament funktioniert, welche rechtlichen Bausteine es enthält und wie Sie in wenigen Schritten Vorsorge treffen. Weiterführende Informationen finden Sie unter Nachlassplanung, bei unserem Überblick zum Testamentsvollstrecker und auf der Seite Kind absichern.
So viel erben autistische Menschen im Schnitt. Ohne Behindertentestament wird dieser Betrag vollständig auf Sozialleistungen angerechnet.
Jeder Euro eines ungeschützten Erbes zählt als verfügbares Vermögen nach SGB XII und reduziert staatliche Leistungen entsprechend.
Seit 1. Januar 2026 dürfen Empfänger der Eingliederungshilfe nach SGB IX bis zu 71.190 Euro Vermögen halten. Für parallel laufende Sozialhilfe-Leistungen (SGB XII) gilt aber weiter die 10.000-Euro-Grenze.
Ein einfaches Behindertentestament lässt sich in einem einzigen Notartermin aufsetzen. Die Notarkosten richten sich nach dem Nachlasswert.
Ein Behindertentestament ist eine besondere Form der letztwilligen Verfügung. Es ist kein gesondertes Dokument, sondern eine spezielle Klausel im Testament, die verhindert, dass ein Erbe als „verfügbares Vermögen“ nach dem Sozialgesetzbuch XII gilt. Für autistische Menschen, die Grundsicherung oder Eingliederungshilfe erhalten, ist diese Unterscheidung existenziell.
Das deutsche Sozialrecht kennt das Prinzip der Bedürftigkeit. Wer Sozialhilfe (SGB XII) bezieht, darf seit Januar 2023 maximal 10.000 Euro Vermögen halten. Wer Eingliederungshilfe (SGB IX) bezieht, hat seit dem 1. Januar 2026 einen Freibetrag von 71.190 Euro (150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße). Die niedrigere Schwelle gilt zusätzlich, sobald jemand Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege bezieht. Wer beides parallel bekommt, verliert seinen Anspruch auf Leistungen. Ein Erbe ohne Schutz fällt direkt darunter: Das Sozialamt erfährt davon, stellt die Zahlungen ein, und der autistische Mensch muss das Erbe aufbrauchen, bevor er wieder Leistungen erhält. Das Geld, das die Familie über Jahrzehnte angespart hat, fließt in die Lücke, die eigentlich der Staat füllen sollte.
Das Behindertentestament unterbricht diesen Mechanismus durch eine sorgfältig konstruierte Erbfolge. Der autistische Mensch erbt zwar, aber er kann über das Vermögen nicht frei verfügen. Ein Testamentsvollstrecker übernimmt die Verwaltung und gibt das Geld zweckgebunden aus. Für das Sozialamt existiert kein freies, einsetzbares Vermögen. Die Sozialleistungen bleiben bestehen.
Das Behindertentestament besteht aus drei rechtlichen Bausteinen, die zusammen ein System bilden:
Vorerbe: Der autistische Mensch wird als Vorerbe eingesetzt. Er erbt tatsächlich, aber sein Erbrecht ist beschränkt. Er kann über das Kapital nicht frei verfügen, es nicht verkaufen oder verschenken.
Testamentsvollstrecker: Eine vom Erblasser benannte Vertrauensperson oder ein professioneller Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen. Er entscheidet, wofür das Geld ausgegeben wird. Er kann Reisen, Therapien, besondere Ausstattung oder andere Dinge finanzieren, die die Lebensqualität verbessern. Dieses Geld „verlässt“ das verwaltete Vermögen und gilt dann als Ausgabe, nicht als Zuwendung.
Nacherbe: Nach dem Tod des autistischen Vorerben geht das verbleibende Vermögen an einen Nacherben, zum Beispiel ein Geschwisterkind, einen anderen Verwandten oder eine gemeinnützige Organisation wie die Autismus-Stiftung. Das Vermögen bleibt in der Familie oder wirkt weiter für den Stiftungszweck.
Dieses Dreieck aus Vorerbe, Testamentsvollstrecker und Nacherbe ist rechtlich anerkannt und wurde in jahrzehntelanger Rechtsprechung bestätigt. Sozialämter kennen die Konstruktion und dürfen das so verwaltete Vermögen nicht anrechnen.
Wichtiger Zusatz: Ergänzungspflegschaft. Wenn ein Elternteil stirbt und das Kind minderjährig ist oder unter Betreuung steht, muss eine unabhängige Person das Kind gegenüber dem Nachlass vertreten. Das Familiengericht bestellt dafür einen Ergänzungspfleger. Dieser tritt nur für den Erbfall ein und hat keine weitergehenden Befugnisse.
Die Konstruktion des Behindertentestaments ist mehrfach höchstrichterlich bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat sie 1993 grundsätzlich anerkannt und seither in mehreren Entscheidungen präzisiert. Sozialämter und Gerichte respektieren diese Linie bundesweit.
Ohne Behindertentestament: Großmutter Lisa hinterlässt ihrem autistischen Enkelkind Finn 32.000 Euro. Finn erhält Grundsicherung in Höhe von 900 Euro monatlich. Das Sozialamt erfährt vom Erbfall durch die Nachlassakte. Es stellt die Grundsicherung ein. Finn muss von dem Erbe leben. Nach rund drei Jahren ist das Geld aufgebraucht, Finn beantragt erneut Grundsicherung. Lisa hatte Finn etwas hinterlassen wollen, das sein Leben verbessert. Stattdessen hat es nur die Zahlungen des Sozialamts ersetzt.
Mit Behindertentestament: Lisa setzt Finn als Vorerbe ein. Sie benennt ihren Sohn Thomas als Testamentsvollstrecker und ihre Enkeltochter Marie als Nacherbin. Thomas verwaltet die 32.000 Euro. Er bucht mit Finn zweimal pro Jahr Urlaube, finanziert ein neues Tablet, bezahlt ergänzende Therapiestunden und kauft spezielle Hilfsmittel. Die Ausgaben sind dokumentiert. Finn behält seine Grundsicherung. Nach Finns Tod geht der Restbetrag an Marie oder fließt in die Autismus-Stiftung. Das Erbe hat Finns Leben tatsächlich verbessert, genau wie Lisa es gewollt hatte.
Schritt 1: Bestandsaufnahme. Klären Sie, welche Vermögenswerte Sie haben (Immobilien, Sparkonten, Lebensversicherungen) und welche Sozialleistungen Ihr autistischer Angehöriger erhält. Das bestimmt, wie dringend ein Behindertentestament ist und welche Summen es schützen soll.
Schritt 2: Testamentsvollstrecker benennen. Überlegen Sie, wer das Vermögen verantwortungsvoll verwalten kann. Das kann ein Familienmitglied sein, aber auch ein professioneller Testamentsvollstrecker. Wichtig: Die Person muss das Amt annehmen und Sie sollten sie vorab informieren.
Schritt 3: Nacherben festlegen. Wer soll das Vermögen erhalten, das nach dem Tod Ihres autistischen Angehörigen übrig bleibt? Ein Geschwisterkind, andere Verwandte oder eine gemeinnützige Organisation sind übliche Optionen. Die Autismus-Stiftung als Nacherbe sorgt dafür, dass das Vermögen für Menschen mit Autismus weiter wirkt.
Schritt 4: Notartermin vereinbaren. Das Behindertentestament muss notariell beurkundet werden. Bringen Sie alle Unterlagen mit: Personalausweis, Informationen zu Vermögenswerten und Namen der vorgesehenen Personen.
Schritt 5: Sozialamt informieren. Nach dem Tod des Erblassers sollten Sie das Sozialamt proaktiv über die Testamentsgestaltung informieren und eine Kopie des Testaments vorlegen. Das verhindert Missverständnisse und unnötige Rückfragen.
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Ja, ein Erbe kann ausgeschlagen werden. In diesem Fall geht es an den nächsten gesetzlichen Erben. Das Problem: Wenn kein Behindertentestament vorliegt, ist eine Ausschlagung oft die einzige Möglichkeit, Sozialleistungen zu schützen. Allerdings geht dann das gesamte Erbe verloren. Das Behindertentestament ist die bessere Lösung, weil es das Erbe schützt und gleichzeitig erhält.
Die Notarkosten richten sich nach dem Nachlasswert (Gegenstandswert) und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG, Tabelle B) bundeseinheitlich geregelt. Für ein Einzeltestament beträgt die 1,0-Gebühr bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro 273 Euro, bei 250.000 Euro rund 535 Euro, bei 500.000 Euro 935 Euro. Bei einem gemeinschaftlichen Testament (Eheleute) verdoppelt sich die Gebühr (2,0-Gebühr). Hinzu kommen 18 Euro Eintragung im Zentralen Testamentsregister, 75 Euro amtliche Verwahrung beim Amtsgericht und 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Notargebühr. Eine zusätzliche anwaltliche Beratung kostet als Erstberatung maximal 190 Euro (§ 34 RVG), umfangreichere Komplettgestaltungen mit Anwalt liegen typischerweise zwischen 1.000 und 3.000 Euro je nach Nachlasswert.
Sie können im Testament einen Ersatztestamentsvollstrecker benennen. Das ist dringend empfehlenswert. Alternativ kann das Nachlassgericht auf Antrag einen neuen Testamentsvollstrecker bestellen. Wichtig ist, dass die Testamentsvollstreckung nicht einfach endet, wenn die benannte Person ausfällt, sofern das Testament entsprechende Regelungen enthält.
Ja. Das Behindertentestament gilt unabhängig vom Alter des autistischen Menschen und davon, ob er unter gesetzlicher Betreuung steht. Der Betreuer vertritt den autistischen Menschen im Rechtsverkehr, aber das Behindertentestament regelt die erbrechtliche Seite unabhängig davon. In Einzelfällen muss die Ergänzungspflegschaft besonders sorgfältig gestaltet werden.
Ja. Ein bestehendes Testament kann jederzeit geändert oder durch ein neues Testament ersetzt werden. Sie müssen nur einen Notar aufsuchen und die gewünschten Änderungen vornehmen. Es empfiehlt sich, das bestehende Testament zunächst von einem spezialisierten Anwalt oder Notar auf seine Eignung prüfen zu lassen, bevor unnötige Kosten entstehen.
Für Familien, die ihr Behindertentestament vorbereiten oder sich tiefer mit dem Thema befassen möchten, sind zwei Ratgeber-Werke unabhängiger Verbände besonders empfehlenswert:
Rechtsgrundlagen verlinkt: § 139 SGB IX (Vermögensfreibetrag Eingliederungshilfe), § 13 ErbStG (Steuerbefreiung gemeinnützige Stiftungen), GNotKG Anlage 2 Tabelle B (Notarkosten).
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