Erbschaft und Behinderung: So schützen Sie das Vermögen Ihres Kindes

Wenn ein Kind mit Behinderung erbt, kann das unbeabsichtigt dazu führen, dass es staatliche Leistungen wie Grundsicherung oder Eingliederungshilfe verliert. Denn geerbtes Vermögen wird auf Sozialleistungen angerechnet, bis es aufgebraucht ist. Mit der richtigen Nachlassplanung verhindern Sie das.

Diese Seite zeigt Ihnen die wichtigsten Instrumente: Behindertentestament, Dauertestamentsvollstreckung und die ergänzende Absicherung über eine Zustiftung. Allgemeine Informationen zur Nachlassplanung finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

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Warum ein normales Testament nicht reicht

Ohne Behindertentestament

Ihr Kind erbt das Vermögen frei verfügbar. Das Sozialamt rechnet es als Vermögen an. Grundsicherung und Eingliederungshilfe werden eingestellt, bis das Erbe aufgebraucht ist. Das Geld, das Sie über Jahrzehnte angespart haben, fließt nicht an Ihr Kind, sondern ersetzt staatliche Leistungen.

Mit Behindertentestament

Ihr Kind erbt als Vorerbe mit Testamentsvollstreckung. Das Vermögen ist vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt. Der Testamentsvollstrecker gibt das Geld zweckgebunden für Therapien, Reisen oder besondere Wünsche aus. Sozialleistungen bleiben bestehen.

Drei Bausteine für eine sichere Erbfolge

1

Vor- und Nacherbschaft

Ihr Kind wird Vorerbe, ein Nacherbe (z.B. Geschwister oder Stiftung) wird benannt. Das Vermögen bleibt gebunden und wird nicht als freies Vermögen gewertet.

2

Dauertestamentsvollstreckung

Ein Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen und gibt es zweckgebunden aus. Typische Verwendungen: Therapiezuschüsse, Urlaube, Einrichtungsgegenstände.

3

Ergänzende Zustiftung

Eine Zustiftung an die Autismus-Stiftung sichert langfristige Unterstützung über das Erbe hinaus. Die Erträge fliessen dauerhaft in Projekte für autistische Menschen.

Formulierungen für Ihr Testament

Vermächtnis an die Autismus-Stiftung

„Ich vermache der Autismus-Stiftung, Sitz Kassel, IBAN DE37 5206 0410 0000 1005 10, als Vermächtnis einen Betrag von EUR [X].“

Empfehlung: Lassen Sie die Formulierung von einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht prüfen.

Ihre Fragen zur Erbschaft bei Behinderung

Kann das Sozialamt auf das Erbe meines Kindes zugreifen?

Ohne Behindertentestament ja. Geerbtes Vermögen über dem Schonbetrag (ca. 5.000 EUR) wird auf Sozialleistungen angerechnet. Mit Behindertentestament ist das Vermögen geschützt.

Brauche ich einen Notar?

Dringend empfohlen. Ein Behindertentestament ist rechtlich komplex. Fehler können dazu führen, dass der Schutz nicht greift. Notarkosten richten sich nach dem Nachlasswert.

Gilt das auch für Geschwister ohne Behinderung?

Geschwister ohne Behinderung werden als Nacherben eingesetzt. Sie erhalten den verbliebenen Nachlass nach dem Tod des Vorerben. Ihre Pflichtteilsansprüche bleiben gewahrt.

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