Was ein Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament leistet und worauf es bei der Auswahl ankommt.
Ein Behindertentestament ist nur so stark wie die Person, die es umsetzt. Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Erbe Ihres Kindes über Jahrzehnte, entscheidet über Auszahlungen und schützt das Vermögen vor sozialrechtlicher Anrechnung. Ohne diese Rolle funktioniert das rechtliche Konstrukt des Behindertentestaments nicht: Erst die Testamentsvollstreckung sorgt dafür, dass der Sozialhilfeträger das Erbe nicht als frei verfügbares Vermögen werten darf.
Wer Testamentsvollstrecker wird, übernimmt Verantwortung für den Rest seines oder ihres Lebens. Die Auswahl ist deshalb eine der wichtigsten Entscheidungen beim Behindertentestament. Diese Seite erklärt, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker hat, wer infrage kommt und worauf Sie bei der Auswahl achten sollten. Was ist ein Behindertentestament?
Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind im Behindertentestament meist als Dauertestamentsvollstreckung ausgestaltet. Das bedeutet: Die Rolle endet nicht mit dem Abschluss der Nachlassverteilung, sondern dauert so lange wie das Leben Ihres Kindes, mindestens aber so lange, wie das Behindertentestament wirksam ist. In dieser Zeit übernimmt der Testamentsvollstrecker drei zentrale Funktionen.
Der Testamentsvollstrecker verwaltet das gesamte Erbe: Geld, Wertpapiere, Immobilien und Sachwerte. Er entscheidet über Anlage, Vermietung oder Verkauf und sorgt für den Werterhalt. Die Verwaltung muss sich nach Ihrem Willen richten, wie Sie ihn im Testament festgelegt haben. Typische Anlagestrategien sind konservativ: sicher, inflationsgeschützt und jederzeit liquidierbar.
Nur der Testamentsvollstrecker darf Geld aus dem Nachlass an Ihr Kind freigeben, und nur für Dinge, die nicht bereits über Sozialleistungen gedeckt sind: Urlaubsreisen, Hobby-Ausstattung, Zuzahlungen zu Therapien, Möbel, Kleidung über dem Grundbedarf. So bleibt das Erbe dauerhaft geschützt, und Ihr Kind profitiert trotzdem. Auch regelmäßige Taschengeld-Zahlungen sind möglich.
Der Testamentsvollstrecker erstellt jährliche Abrechnungen und berichtet den Nacherben (meist Geschwistern oder der Autismus-Stiftung) über den Vermögensstand. Bei Streitigkeiten kann er vom Nachlassgericht überwacht oder abberufen werden. Die Kontrolle schützt alle Beteiligten: Ihr Kind, die Nacherben und das Vermögen selbst.
Die Wahl des Testamentsvollstreckers ist persönlich und sollte sorgfältig getroffen werden. Grundsätzlich kommen drei Kategorien infrage: Angehörige, professionelle Vollstrecker und institutionelle Lösungen. Jede Variante hat Vor- und Nachteile. Viele Eltern kombinieren die Varianten, indem sie einen Hauptvollstrecker und einen Ersatzvollstrecker benennen.
Geschwister, Patentanten, erwachsene Neffen oder enge Freunde der Familie. Vorteil: Sie kennen Ihr Kind und wissen, was ihm wichtig ist. Nachteil: Die Rolle kann über Jahrzehnte belastend sein, besonders wenn Interessenskonflikte entstehen (Geschwister sind oft selbst Nacherben). Empfehlung: Offene Gespräche vorab und klare Vergütungsregelung im Testament.
Fachanwälte für Erbrecht, Steuerberater oder Notare mit Spezialisierung auf Behindertentestamente. Vorteil: Fachwissen, rechtliche Sicherheit, keine emotionalen Konflikte. Nachteil: Honorar (meist 1,5 bis 4 Prozent des Vermögens pro Jahr plus Stundenhonorar) und fehlende persönliche Nähe. Empfehlung bei größerem Vermögen oder komplexen Strukturen.
Spezialisierte Testamentsvollstrecker-Gesellschaften und Fachanwaltskanzleien für Erbrecht bieten Kontinuität über Generationen, auch wenn einzelne Personen ausfallen. Die Autismus-Stiftung übernimmt selbst keine Testamentsvollstreckung. Für eine spezialisierte Kanzlei in Ihrer Region empfehlen sich die Datenbanken der Fachanwaltssuche des DAV oder Empfehlungslisten von BVKM und Lebenshilfe-Landesverbänden.
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Beratung anfragenDie richtige Person oder Institution zu finden, erfordert Überlegung. Das Behindertentestament ist langfristig angelegt: Der Testamentsvollstrecker begleitet Ihr Kind über Jahrzehnte. Die folgenden Kriterien haben sich in der Praxis bewährt. Eine Checkliste mit den Kriterien finden Sie weiter unten zum Download.
Kenntnisse im Sozialrecht (SGB II, SGB IX, SGB XII), Erfahrung mit Behindertentestamenten, Vertrautheit mit Vermögensverwaltung und Buchhaltung. Bei professionellen Vollstreckern sollten Sie nach Referenzen fragen: Wie viele Behindertentestamente hat die Person bereits betreut? Gibt es Empfehlungen von anderen Familien?
Verständnis für Autismus und die Lebenssituation Ihres Kindes, Zuverlässigkeit, Altersstruktur (der Vollstrecker sollte jünger sein als Ihr Kind oder ein Nachfolger geregelt sein), kein Interessenskonflikt mit Nacherben. Wichtig: Die Person muss bereit sein, die Rolle dauerhaft anzunehmen. Ein vorheriges Gespräch ist unverzichtbar.
Im Testament sollten Sie genau regeln: Welche Vergütung erhält der Vollstrecker? Wer kann ihn abberufen? Wer wird Ersatzvollstrecker? Welche Anlagestrategie soll gelten? Wie oft muss Rechenschaft abgelegt werden? Je präziser diese Punkte geregelt sind, desto weniger Konfliktpotenzial besteht später.
Planen Sie immer einen Ersatzvollstrecker ein. Was passiert, wenn der Hauptvollstrecker erkrankt, verstirbt oder das Amt niederlegt? Eine klare Nachfolgeregelung im Testament vermeidet Lücken und Unsicherheiten. Bei institutionellen Lösungen ist die Kontinuität meist automatisch gegeben.
Die Testamentsvollstreckung wird im Behindertentestament ausdrücklich angeordnet. Der Notar oder Fachanwalt formuliert die genaue Ausgestaltung. Wichtig ist, dass Sie im Vorfeld mit der Person gesprochen haben und dass die Aufgabenverteilung klar ist. Die folgenden Schritte strukturieren den Prozess.
Führen Sie zunächst ein offenes Gespräch mit Ihrer Wunschperson. Erklären Sie, worum es geht, welche Aufgaben auf sie zukommen und welche Vergütung vorgesehen ist. Viele Menschen wissen nicht, dass die Rolle eines Testamentsvollstreckers eine jahrzehntelange Verpflichtung sein kann. Klären Sie auch Fragen zur Nachfolge: Was passiert, wenn die Person das Amt nicht mehr ausüben kann?
Lassen Sie die Testamentsvollstreckung dann notariell ins Testament aufnehmen. Der Notar prüft, ob die Formulierungen rechtssicher sind und ob der Testamentsvollstrecker die richtigen Befugnisse erhält. Achten Sie besonders auf die Regelung zur Vergütung, zur Rechenschaftspflicht und zur Abberufung. Weiterführende Mustertestamente und juristische Vertiefung finden Sie im BVKM-Ratgeber (9. Auflage 2025) und in der Lebenshilfe-Broschüre (Beck-Verlag, 3. Auflage 2025). Zum Behindertentestament · Nachlassplanung
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Ja, das ist rechtlich zulässig und in der Praxis häufig. Wichtig ist aber, dass Sie den potenziellen Interessenskonflikt offen ansprechen und im Testament klare Regeln festlegen: Wie werden Auszahlungen entschieden? Wer kontrolliert den Vollstrecker? Bei größerem Vermögen empfiehlt sich ein unabhängiger Mit-Vollstrecker oder eine externe Kontrollinstanz. Spezialisierte Kanzleien für Erbrecht beraten zu solchen Konstellationen.
Die Vergütung wird im Testament geregelt und orientiert sich meist an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins: rund 1,5 bis 4 Prozent des verwalteten Vermögens pro Jahr, zusätzlich Stundenhonorar für besondere Tätigkeiten. Bei einem Nachlass von 300.000 Euro liegen die jährlichen Kosten typischerweise zwischen 4.500 und 12.000 Euro. Die Kosten werden aus dem Nachlassvermögen bestritten.
Nein. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung XII ZB 560/18 vom 24. Juli 2019 ausdrücklich klargestellt, dass ein Behindertentestament auch ohne konkrete Verwaltungsanweisungen wirksam ist. In der Praxis empfiehlt sich aber eine klare Beschreibung der Verwaltungs-Grundsätze, weil lokale Sozialämter mit vagen Formulierungen gelegentlich Schwierigkeiten machen. Eine erfahrene Kanzlei kennt die Standard-Klauseln, die in der Region akzeptiert werden.
Ja. Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker abberufen, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder nicht mehr in der Lage ist, das Amt auszuüben. Auch die Erben oder Nacherben können einen Antrag stellen. Wichtig ist, dass Sie im Testament klare Regeln für die Abberufung und die Bestellung eines Ersatzvollstreckers festlegen. So bleibt die Kontinuität auch in schwierigen Situationen gewahrt.
In diesem Fall greift die Nachfolgeregelung aus Ihrem Testament. Wenn Sie einen Ersatzvollstrecker benannt haben, übernimmt dieser automatisch. Ist kein Ersatz geregelt, bestellt das Nachlassgericht auf Antrag einen neuen Testamentsvollstrecker, meist einen Fachanwalt. Wir empfehlen, immer mindestens einen Ersatzvollstrecker im Testament zu benennen, um Lücken zu vermeiden.
Die Notarkosten für die Beurkundung eines Behindertentestaments sind bundeseinheitlich geregelt und richten sich nach dem Nachlasswert. Ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten verdoppelt die Gebühr.
1,0-Gebühr Einzeltestament. Gemeinschaftliches Testament 330 €.
Einzeltestament. Gemeinschaftliches Testament 1.070 €.
Einzeltestament. Gemeinschaftliches Testament 1.870 €.
Einzeltestament. Gemeinschaftliches Testament 3.470 €.
Zusätzlich 18 € Testamentsregister, 75 € amtliche Verwahrung Amtsgericht, 19 % USt. Anwaltsberatung Erstgespräch max 250 € (§ 34 RVG), Komplettgestaltung typisch 1.000 bis 3.000 €. Rechtsgrundlage: GNotKG Anlage 2 Tabelle B.
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Die Konstruktion ist seit 1993 höchstrichterlich anerkannt, aber sie scheitert in der Praxis oft an handwerklichen Mängeln. Sozialämter prüfen genau, und ein Formulierungsfehler kann den Schutz vollständig zunichtemachen.
Selbst geschriebene Testamente mit kostenlosen Online-Mustern verlieren in einem erheblichen Anteil der Fälle den Schutzeffekt vollständig. Eine notarielle Beurkundung mit einem auf Behindertentestamente spezialisierten Anwalt oder Notar lohnt sich auch bei kleineren Nachlässen.
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