Das verbindliche Fundament unserer Arbeit

Die Satzung beschreibt, wofür die Autismus-Stiftung steht, wie sie organisiert ist und nach welchen Regeln Mittel verwendet werden. Sie wurde vom Stifter und der Stiftungsaufsicht beschlossen und ist die rechtliche Grundlage für unser Wirken. Auf dieser Seite finden Sie die Satzung im vollständigen Wortlaut sowie ergänzende Dokumente zum Download.

Aktuelle Fassung: November 2022. Sitz: Kassel. Rechtsform: rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Dokumente zum Download

Alle wesentlichen Stiftungsdokumente als PDF, geprüft und unterzeichnet.

Satzung (PDF)

Vollständige Satzung in der Fassung vom November 2022, 19 Paragraphen.

Satzung herunterladen

Stiftervertrag – Muster (PDF)

Mustervertrag für eine Zustiftung ab 10.000 EUR mit Regelungen zu Erträgen, Stiftungsratssitz und Nachfolge.

Mustervertrag öffnen

Erläuterung zum Stiftervertrag (PDF)

Hintergründe und Hinweise zu den einzelnen Paragraphen des Stiftervertrags.

Erläuterung öffnen

Geschäftsordnung Vorstand (PDF)

Regelungen zu Einberufung, Beschlussfassung und Protokoll im Vorstand.

GO Vorstand öffnen

Geschäftsordnung Stiftungsrat (PDF)

Verfahrensregeln des Stiftungsrats für Sitzungen, Abstimmungen und Umlaufverfahren.

GO Stiftungsrat öffnen

Persönliches Gespräch

Sie möchten eine Zustiftung oder ein Vermächtnis besprechen? Wir nehmen uns Zeit, vertraulich und ohne Verpflichtung.

Kontakt aufnehmen

Sie überlegen eine Zustiftung oder möchten Stifter:in werden? Wir beraten persönlich und vertraulich.

Beratungsgespräch vereinbaren

Satzung der Autismus-Stiftung im Wortlaut

Klicken Sie auf einen Paragraphen, um den vollständigen Text zu lesen. Stand: November 2022.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Autismus-Stiftung“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Kassel.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke der Stiftung sind: a) die Förderung von Jugend- und Altenhilfe, b) die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen. Die Stiftung verfolgt mildtätige Zwecke durch die selbstlose Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO, insbesondere Personen im Autismus-Spektrum, die auf Hilfe angewiesen sind.

(3) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Maßnahmen, welche die Lebensqualität der Menschen im Autismus-Spektrum sowie ihrer Familien verbessern sollen, zum Beispiel in den Sparten:

a) die Öffentlichkeit über die Situation der Menschen mit Autismus aufzuklären;
b) Fördermaßnahmen und Therapie für autistische Kinder und Jugendliche zu initiieren, zu begleiten, zu unterstützen sowie Einrichtungen zu unterhalten;
c) Fördermaßnahmen für Kinder im autistischen Spektrum im vorschulischen, schulischen und außerschulischen Bereich zu initiieren, zu begleiten und zu unterstützen;
d) Fördermaßnahmen für Menschen im autistischen Spektrum im Erwachsenenalter wie Werkstätten, Wohneinrichtungen, Heime sowie Arbeitsmöglichkeiten integrativer Arbeit zu initiieren, zu begleiten, zu unterstützen sowie Einrichtungen zu unterhalten;
e) Suche nach geeigneten Heimen oder Wohneinrichtungen für behinderte oder ältere autistische Menschen zu begleiten und zu unterstützen;
f) Kooperation mit Heimen oder Wohneinrichtungen, die Menschen im autistischen Spektrum betreuen, bezüglich Ausstattung, Förderungs-, Beschäftigungs- oder Freizeitangeboten;
g) Fördermaßnahmen zur Kompensation von Sprachdefiziten durch Anwendung von Methoden der gestützten bzw. unterstützten Kommunikation;
h) Bündelung und Bereitstellung von Informationen über das Autismus-Spektrum sowie über regionale Angebote;
i) Förderung des Informationsaustausches zwischen Menschen im Autismus-Spektrum, Angehörigen, Fachleuten und allen am Kontakt mit autistischen Menschen Interessierten.

(4) Bei ausreichendem Stiftungskapital sind weitere Sparten beabsichtigt, zum Beispiel die Übernahme der Trägerschaft für Therapieeinrichtungen, Schulen, Wohnanlagen und Heime für vorwiegend autistische Menschen sowie das Halten und Begründen von Anteilen an anderen gemeinnützigen Körperschaften, die in ihrem Zweck dem Grundsatzzweck der Stiftung entsprechen.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(7) Die Stiftung darf einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel der Erträge dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Bürger als Stifter

(1) Bürger, auch juristische Personen, können mit Teilstiftungen oder Spenden beitragen, die Ziele der Stiftung zu verfolgen. Sie leisten Beiträge a) als Stiftungsanteile bei der Gründung der Stiftung, b) als Zustiftungen nach Gründung der Stiftung, c) als Spenden. Der Mindestbetrag für einen Stiftungsanteil nach a) oder eine Zustiftung nach b) beträgt 500 EUR; für Spenden nach c) gibt es keine Mindestbeträge.

(2) Die Höhe der Teilstiftung eines Stifters ist die Summe der Höhe seines Stiftungsanteils nach a) und der Beträge, die er mit Zustiftungen nach b) in die Stiftung eingebracht hat.

(3) Beträgt die Höhe der von einem Stifter eingebrachten Teilstiftung mindestens 2.000 EUR, so kann er bestimmen, für welche der nach § 2 Absatz 3 definierten Sparten die Erträge seiner Teilstiftung verwendet werden sollen.

(4) Beträgt die Höhe der von einem Stifter eingebrachten Teilstiftung mindestens 10.000 EUR, so hat er folgende Rechte: a) Er kann einen Nachfolger benennen, der seine Rechte wahrt, wenn er auf seine Rechte verzichtet oder verstirbt. b) Er bzw. sein Nachfolger ist auf Wunsch stimmberechtigtes Mitglied im Stiftungsrat. c) Er kann nach Absprache mit dem Vorstand verfügen, dass die Erträge der Teilstiftung für eine vereinbarte Maßnahme zugunsten bestimmter autistischer Personen verwendet werden. Soweit es die Abgabenordnung zulässt (steuerlich unschädliche Betätigungen), kann festgelegt werden, dass ein Teil der Erträge einer bestimmten autistischen Person zugutekommen soll.

(5) Näheres regelt der Stiftervertrag, der zwischen dem Stifter und dem Vorstand der Stiftung abgeschlossen wird.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.

(2) Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Stiftungsrats und der Stiftungsaufsichtsbehörde zulässig, soweit der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

(2) Der Ertrag des Stiftungsvermögens und Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des in § 4 Absatz 1 genannten Vermögens bestimmt sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.

(3) Die Stiftung darf Rücklagen im Rahmen des nach der Abgabenordnung steuerlich Zulässigen bilden.

(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Im Stiftervertrag können jedoch besondere Vereinbarungen getroffen werden.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und die Stifterversammlung.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Der Stiftungsrat kann abweichend hiervon beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. Mitglieder eines Organs dürfen nicht Angestellte der Stiftung sein.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Personen. Er wird vom Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat er dies gegenüber dem Vorstand und dem Stiftungsrat einen Monat vor dem Ausscheiden anzukündigen. Die Ankündigungsfrist entfällt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

(4) Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für die verbleibende Zeit der Amtsperiode ein Ersatzmitglied gewählt.

(5) Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund durch Beschlussfassung des Stiftungsrates abberufen werden.

(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens, b) die Verwendung der verfügbaren Mittel, c) die Fertigung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks, d) die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Jahresabrechnung muss eine Vermögensübersicht (Stand 1. Januar und 31. Dezember), die Erträge aus dem Stiftungsvermögen, eventuelle Zustiftungen sowie eventuelle Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks enthalten.

(2) Die Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind dem Stiftungsrat vorzulegen.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 20.000 EUR verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrats.

(5) Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden, wenn dies die finanzielle Situation der Stiftung zulässt und es die laufenden Geschäfte erfordern.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu Sitzungen einberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Der Stiftungsrat kann ebenfalls die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

(2) Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens vier seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes vertreten. Die Bevollmächtigung muss schriftlich erfolgen.

(3) Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll geht an alle Mitglieder des Vorstandes und an den Vorsitzenden des Stiftungsrates.

(6) Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären.

§ 10 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus 3 bis 7 von der Stifterversammlung gewählten Personen und zusätzlich aus den Stiftern, deren Teilstiftung mindestens 10.000 EUR betragen hat, bzw. deren Nachfolgern, sofern sie nicht auf den ihnen zustehenden Sitz im Stiftungsrat verzichtet haben.

(2) Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes wählt die Stifterversammlung mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger aus der Stifterversammlung.

(3) Mitglieder des Stiftungsrates können aus wichtigem Grund durch Beschlussfassung der Stifterversammlung abberufen werden.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 7 Absatz 1);
b) Beratung des Vorstandes;
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung;
d) Zustimmung zu Rechtsgeschäften im Sinne des § 8 Absatz 4;
e) Prüfung der Jahresabrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
f) Wahl des Finanzprüfers;
g) Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu Sitzungen einberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen. Der Vorstand kann ebenfalls die Einberufung verlangen.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens vier seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein Stiftungsratsmitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen. Kein Stiftungsratsmitglied kann mehr als ein anderes vertreten. Bevollmächtigungen müssen schriftlich erfolgen.

(3) Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

(4) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der sich nicht enthaltenden anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll geht an alle Mitglieder des Stiftungsrates und an den Vorsitzenden des Vorstandes.

(6) Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.

§ 13 Stifterversammlung

Die Stifterversammlung ist die Versammlung der Stifter.

§ 14 Aufgaben der Stifterversammlung

Die Aufgaben der Stifterversammlung sind:

a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Stellungnahmen des Stiftungsrats über die Erfüllung der Stiftungszwecke;
b) die Wahl der 3 bis 7 wählbaren Mitglieder des Stiftungsrats sowie von bis zu fünf Ersatzmitgliedern, die in festgelegter Reihenfolge Plätze im Stiftungsrat einnehmen, wenn diese frei werden (etwa durch Rücktritt von Stiftungsratsmitgliedern oder Wahl in den Vorstand).

§ 15 Satzungsänderungen

(1) Der Vorstand beschließt über Satzungsänderungen. Änderungen der Satzung – mit Ausnahme der Regelungen des § 16 – sind zulässig, sofern sie zur Erhaltung und Verbesserung der Stiftungstätigkeit führen.

(2) Der Änderungsbeschluss erfordert jeweils eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.

(3) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie ist dem Finanzamt vorab zur Prüfung vorzulegen.

§ 16 Zweckänderung, Aufhebung und Zusammenlegung

(1) Die Aufhebung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur erfolgen, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint. Der Wille der Stifter bei Stiftungsgründung ist tunlichst zu berücksichtigen.

(2) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung sind jeweils vom Vorstand und Stiftungsrat zu fassen. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.

(3) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie ist dem Finanzamt vorab zur Prüfung vorzulegen.

§ 17 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 18 Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Verein Autismus Nordhessen e.V., Regionalverband zur Förderung von Menschen mit Autismus, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes nach § 2 dieser Verfassung zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Die Verfassung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigung in Kraft.

Unterzeichnet von Johannes Schatt (Vorstandsvorsitzender), Horst Wischek (Stellvertretender Vorstandsvorsitzender) und Rüdiger Zahn (Vorstand für Finanzen) der Autismus-Stiftung. Stand: November 2022.

Diese Wiedergabe dient der Information. Maßgeblich ist die unterzeichnete Originalfassung; die Satzung als PDF entspricht dem rechtsverbindlichen Wortlaut.

Häufige Fragen zur Satzung

Wie kann ich die Satzung ändern?

Satzungsänderungen beschließt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit, ebenso der Stiftungsrat. Sie bedürfen anschließend der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde und werden dem Finanzamt vorab zur Prüfung vorgelegt (§ 15).

Wer wählt den Vorstand?

Der Stiftungsrat wählt den Vorstand für vier Jahre. Wiederwahl ist möglich (§ 7).

Welche Rechte habe ich als Stifter:in ab 10.000 EUR?

Sie können einen Sitz im Stiftungsrat einnehmen, Nachfolger benennen und nach Absprache mit dem Vorstand verfügen, dass die Erträge Ihrer Teilstiftung einer bestimmten Person oder Maßnahme im Autismus-Spektrum zugutekommen (§ 3 Absatz 4). Die Details regelt der Stiftervertrag.

Was passiert mit dem Vermögen, wenn die Stiftung aufgelöst wird?

Bei Aufhebung oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen an den Autismus Nordhessen e.V. und ist ausschließlich für vergleichbare gemeinnützige Zwecke zu verwenden (§ 18).

Wer beaufsichtigt die Stiftung?

Die Stiftung steht unter Aufsicht des Regierungspräsidiums Kassel als zuständiger Stiftungsaufsichtsbehörde des Landes Hessen (§ 17).

Sie möchten Stifter:in werden oder ein Vermächtnis besprechen? Wir nehmen uns Zeit für Sie.

Beratungsgespräch vereinbaren