Grundsicherung und Bürgergeld bei Autismus: Ansprüche und Antragswege

Autistische Erwachsene, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Wer erwerbsfähig ist, kann Bürgergeld nach SGB II beantragen. Beide Leistungen sichern den Lebensunterhalt, unterscheiden sich aber in Zuständigkeit, Höhe und Pflichten.

Ergänzende Informationen: Finanzielle Hilfe bei Autismus, Erbschaft und Behinderung, Behindertentestament.

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Grundsicherung vs. Bürgergeld: Was gilt für Sie?

Grundsicherung (SGB XII)

Für wen: Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Erwachsene (ab 18) oder Personen ab Rentenalter.

Zuständig: Sozialamt

Besonderheit: Kein Rückgriff auf Eltern (bei Einkommen unter 100.000 EUR/Jahr). Keine Arbeitspflicht.

Schonvermögen: ca. 5.000 EUR plus angemessene Wohnung und Hausrat.

Bürgergeld (SGB II)

Für wen: Erwerbsfähige Personen (15-66 Jahre) mit unzureichendem Einkommen.

Zuständig: Jobcenter

Besonderheit: Grundsätzlich Mitwirkungspflichten, die bei Autismus angepasst werden können (Nachteilsausgleich).

Schonvermögen: 15.000 EUR pro Person in der Karenzzeit (12 Monate).

Antrag stellen: Was Sie beachten müssen

Vermögensschutz: Wer Grundsicherung bezieht und erbt, verliert den Anspruch, bis das Erbe aufgebraucht ist. Ein Behindertentestament verhindert das. Planen Sie jetzt, damit Ihr Kind später geschützt ist.

Nachteilsausgleich im Jobcenter: Autistische Bürgergeld-Empfänger können Erleichterungen beantragen: schriftliche statt telefonischer Kommunikation, angepasste Terminfrequenz, Begleitung zu Terminen.

Ihre Fragen zu Grundsicherung und Bürgergeld

Muss ich als autistischer Mensch arbeiten gehen?

Wenn Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, besteht keine Arbeitspflicht (Grundsicherung SGB XII). Bei Bürgergeld (SGB II) gibt es Mitwirkungspflichten, die aber an Ihre Möglichkeiten angepasst werden müssen.

Müssen meine Eltern für mich zahlen?

Bei Grundsicherung: Nein, solange das Einkommen Ihrer Eltern unter 100.000 EUR pro Jahr liegt. Bei Bürgergeld: Nur wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

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