Gemeinnütziges Testament: Vermögen sinnvoll vererben

Ein Testament zugunsten der Autismus-Stiftung Kassel verbindet persönliche Nachlassplanung mit bleibendem gesellschaftlichen Nutzen. Sie sichern Ihre Angehörigen ab, gestalten Ihren letzten Willen nach eigenen Werten und bewirken gleichzeitig, dass Menschen im Autismus-Spektrum auch in Zukunft Unterstützung, Beratung und Begleitung erhalten. Das klingt nach einem großen Schritt. In der Praxis ist es oft unkomplizierter, als es sich anfühlt.

Diese Seite erklärt, welche rechtlichen Gestaltungswege es gibt, welche steuerlichen Vorteile ein gemeinnütziges Testament mit sich bringt und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen können. Wenn Sie die Autismus-Stiftung bereits zu Lebzeiten unterstützen möchten, lesen Sie auch unsere Seite zur Zustiftung. Wer ein behindertes Kind absichern möchte, findet auf unserer Seite zum Behindertentestament die passenden Informationen.

Wichtig vorab: Wir beraten Sie diskret und persönlich. Auf Wunsch begleiten wir Sie gemeinsam mit Ihrer Notarin oder Ihrem Rechtsanwalt. Unser Ziel ist ein Testament, das Ihrer Lebenslage entspricht, Ihre Angehörigen schützt und keine offenen Fragen hinterlässt.

Sie überlegen, die Autismus-Stiftung in Ihrem Testament zu bedenken?

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0 % Erbschaftsteuer

Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

3 Gestaltungswege

Vermächtnis, Erbeinsetzung oder Zuerbin: Je nach Situation passt ein anderer Weg. Wir erklären alle drei.

Jederzeit Widerruflich

Ein Testament kann bis zum Lebensende geändert oder widerrufen werden. Sie binden sich nicht vorzeitig.

Kein Mindestbetrag

Es gibt keine vorgeschriebene Mindesthöhe. Auch ein symbolisches Vermächtnis ist rechtlich wirksam und bedeutungsvoll.

Drei bewährte Wege, die Autismus-Stiftung im Testament zu bedenken

Nicht jede Lebenssituation passt zu demselben Instrument. Je nachdem, ob Sie Angehörige absichern, einen klar abgegrenzten Betrag widmen oder die Stiftung vollumfänglich einsetzen möchten, gibt es unterschiedliche rechtliche Formen. Diese drei tauchen in unserer Beratung am häufigsten auf.

Vermächtnis

Sie bestimmen in Ihrem Testament, dass die Autismus-Stiftung nach Ihrem Tod einen konkreten Betrag oder einen bestimmten Gegenstand erhält. Das Erbe als solches verbleibt bei Ihren eingesetzten Erbinnen und Erben. Das Vermächtnis ist die häufigste und einfachste Form. Es lässt sich in wenigen Sätzen formulieren und beeinflusst die übrige Erbfolge kaum. Besonders geeignet, wenn Sie Angehörige absichern und gleichzeitig einen Teil Ihres Vermögens einem guten Zweck widmen möchten.

Teil-Erbeinsetzung

Die Autismus-Stiftung wird neben Angehörigen als Miterbin mit einer bestimmten Quote eingesetzt, zum Beispiel zu einem Viertel. Alle Miterben sind dann gemeinsam für die Abwicklung zuständig. Dieses Modell eignet sich bei stabilen Familienverhältnissen und wenn Sie eine klare, nachvollziehbare Aufteilung bevorzugen. Ein Notar oder eine Notarin hilft bei der präzisen Formulierung.

Alleinerbeinsetzung

Menschen ohne direkte Angehörige setzen die Autismus-Stiftung häufig als Alleinerbin ein. Die Stiftung übernimmt dann die vollständige Nachlassabwicklung, sorgt für die ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Verbindlichkeiten und setzt das Vermögen für ihre satzungsgemäßen Zwecke ein. Ein transparentes, sauber dokumentiertes Verfahren ist uns dabei besonders wichtig.

Wenn Sie die Stiftung nicht als Erbin, sondern als ergänzende Absicherung einsetzen möchten, können Sie auch eine so genannte Erbersatzklausel verwenden: Die Stiftung tritt als Ersatzerbin ein, wenn eine vorrangig eingesetzte Person nicht mehr lebt oder das Erbe ausschlägt. Das gibt Sicherheit, ohne die primäre Erbfolge zu verändern.

Welcher Weg passt zu Ihrer Situation?

Wir klären das gemeinsam, vertraulich und ohne Druck.

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Keine Erbschaftsteuer: Was das konkret bedeutet

Wer Vermögen an nahe Angehörige vererbt, zahlt unter Umständen erhebliche Erbschaftsteuer. Bei gemeinnützigen Stiftungen entfällt diese vollständig. Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: Zuwendungen an als gemeinnützig anerkannte Körperschaften sind von der Erbschaftsteuer befreit. Das gilt unabhängig von der Höhe des Betrags.

In der Praxis bedeutet das: Ein Vermögen, das bei der Vererbung an Personen der Steuerklasse II oder III zu 15 bis 50 Prozent versteuert werden müsste, geht ohne Abzug vollständig an die Autismus-Stiftung über. Jeder Euro, der im Testament benannt ist, kommt in voller Höhe dort an, wo er wirken soll.

Für Sie als Erblasserin oder Erblasser

Die steuerliche Befreiung gilt für die Stiftung als Empfängerin. Ihr eigenes Vermögen wird durch das Testament nicht belastet. Die Kosten für einen Notartermin und die Testamentserstellung sind überschaubar und einmalig.

Für Ihre Erbinnen und Erben

Wenn Sie Angehörige und die Stiftung kombinieren, reduziert sich der steuerpflichtige Teil des Erbes für Ihre Angehörigen. Das kann die Erbschaftsteuerbelastung der gesamten Familie spürbar verringern, ohne dass Angehörige benachteiligt werden.

Für die Stiftung und ihre Arbeit

Das Vermögen geht ungekürzt in das Stiftungskapital ein. Aus den Erträgen finanzieren wir Beratung, Wohnprojekte und Forschung dauerhaft, ohne auf jährliche Spendeneinnahmen angewiesen zu sein. Ihr Beitrag wirkt so über Jahrzehnte.

Wenn Sie bereits zu Lebzeiten steuerlich abzugsfähige Beiträge leisten möchten, ist eine Zustiftung der passende Weg. Zustiftungen sind bis zu 1.000.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar.

Wie Sie vorgehen: von der ersten Überlegung bis zum fertigen Testament

Der Weg zu einem gemeinnützigen Testament ist klarer, als viele erwarten. Diese vier Schritte beschreiben, wie die meisten Gespräche verlaufen, die wir mit künftigen Testamentgebern führen.

Schritt 1: Orientierungsgespräch

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir erklären, welche Gestaltungsformen es gibt, welche in Ihrer Lebenssituation sinnvoll sind und welche Fragen Sie für den Notartermin klären sollten. Dieses Gespräch ist kostenlos, unverbindlich und auf Wunsch anonym.

Schritt 2: Eigene Entscheidung treffen

Überlegen Sie in Ruhe: Welchen Betrag oder welchen Gegenstand möchten Sie widmen? Soll es ein Vermächtnis sein oder eine Erbeinsetzung? Soll der Zweck konkret benannt werden, zum Beispiel Beratungsarbeit oder Wohnprojekte? Wir können Ihnen dabei helfen, Ihre Wünsche zu formulieren, bevor Sie zum Notar gehen.

Schritt 3: Notartermin vereinbaren

Ein notarielles Testament bietet maximale Rechtssicherheit. Es wird nach Ihrem Tod automatisch eröffnet, muss nicht beim Nachlassgericht hinterlegt werden und ist schwerer anfechtbar als ein handschriftliches Testament. Wir können auf Wunsch einen Notar oder eine Notarin empfehlen, der oder die Erfahrung mit gemeinnützigen Zuwendungen hat.

Schritt 4: Stiftung informieren (optional)

Sie müssen uns nicht informieren. Viele Testamentgeber tun es trotzdem, weil sie sichergehen möchten, dass die Stiftung ihre Wünsche kennt und bei der Abwicklung keine Unklarheiten entstehen. Ein kurzes Schreiben oder ein Gespräch genügt. Wir behandeln alle Informationen streng vertraulich.

Sie lesen gerne, bevor Sie sprechen?

Auf unserer Seite zur Nachlassplanung finden Sie alle verwandten Themen im Überblick.

Persönliches Gespräch

Was Testamentgeber uns am häufigsten fragen

Gibt es einen Mindestbetrag?

Nein. Ein gemeinnütziges Vermächtnis ist rechtlich wirksam, unabhängig von der Höhe. Auch ein symbolischer Betrag von einigen tausend Euro ist sinnvoll und wird von uns mit dem gleichen Respekt behandelt wie ein großes Erbe. Entscheidend ist nicht die Summe, sondern Ihr Wille.

Kann ich das Testament jederzeit widerrufen oder ändern?

Ja, jederzeit. Ein Testament kann bis zum Tod widerrufen, ergänzt oder vollständig neu errichtet werden. Sie binden sich durch den Eintrag der Stiftung nicht. Wenn sich Ihre Lebenssituation ändert, zum Beispiel durch Familienzuwachs oder veränderte Vermögenslage, passen Sie das Testament einfach an.

Kann ich die Autismus-Stiftung anonym als Erbin einsetzen?

Ja. Sie müssen uns nicht über Ihr Testament informieren. Nach Ihrem Tod stellt das Nachlassgericht Ihren Erbinnen und Erben oder dem Testamentsvollstrecker eine Ausfertigung aus. Die Stiftung erfährt von der Zuwendung im Rahmen der Nachlassabwicklung. Wenn Sie vorab eine persönliche Bestätigung wünschen, dass Ihre Wünsche bekannt sind, nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Was passiert, wenn ich die Stiftung als Zuerbin einsetze?

Eine Zuerbin tritt nur dann ein, wenn die vorrangig eingesetzte Erbin oder der Erbe wegfällt, also zum Beispiel vor Ihnen verstirbt oder das Erbe ausschlägt. In diesem Fall übernimmt die Autismus-Stiftung als Zuerbin das Erbe vollständig oder im vereinbarten Anteil. Das ist eine elegante Lösung für Menschen, die ihre Angehörigen priorisieren, aber für den Fall ihres Wegfalls Sicherheit wollen.

Muss ich einen Notar beauftragen?

Ein handschriftliches Testament ist in Deutschland gültig, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben ist. Es sollte sorgfältig formuliert sein. Ein notarielles Testament bietet mehr Rechtssicherheit, wird nach dem Tod automatisch beim Nachlassgericht eingereicht und ist deutlich schwerer anfechtbar. Für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen empfehlen wir grundsätzlich einen Notartermin.

Kann ich den Verwendungszweck konkret bestimmen?

Ja. Im Testament können Sie benennen, für welchen Zweck Ihre Zuwendung genutzt werden soll: für Beratungsarbeit, für Wohnprojekte, für Forschungsförderung oder für die Stiftungsarbeit allgemein. Wir respektieren diese Wünsche und dokumentieren sie intern. Bei sehr spezifischen Zweckbindungen empfehlen wir ein Vorgespräch, um sicherzustellen, dass die Formulierung rechtlich bindend und praktisch umsetzbar ist.

Ein gutes Testament ist eine letzte, sehr persönliche Botschaft. Wir begleiten Sie gerne.

Vertraulich, kostenlos und ohne Verpflichtung.

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