Stiften per Testament: So hinterlassen Sie bleibende Wirkung

Ein Testament regelt nicht nur die Verteilung Ihres Vermögens. Es kann auch ein Bekenntnis sein: zu den Werten, die Ihnen wichtig sind, und zu den Menschen, denen Ihre Unterstützung gilt. Wenn Sie die Autismus-Stiftung in Ihrem Testament bedenken, schaffen Sie eine Wirkung, die weit über Ihre eigene Lebenszeit hinausreicht. Ihr Vermächtnis finanziert Förderprojekte, Beratung und Forschung für Menschen im Autismus-Spektrum, dauerhaft und zweckgebunden.

Die Autismus-Stiftung ist als gemeinnützig anerkannt. Erbschaften und Vermächtnisse an die Stiftung sind vollständig von der Erbschaftsteuer befreit (Paragraf 13 Absatz 1 Nr. 16 ErbStG). Das bedeutet: Jeder Euro, den Sie der Stiftung hinterlassen, kommt ohne Abzug an. Die Beratung zu testamentarischen Zuwendungen ist kostenlos und vertraulich.

Vermächtnis oder Erbeinsetzung: Ihre zwei Wege

Das deutsche Erbrecht kennt zwei Möglichkeiten, eine gemeinnützige Stiftung im Testament zu bedenken. Beide sind rechtlich gleichwertig und erbschaftsteuerfrei. Die Wahl hängt davon ab, wie viel Ihres Nachlasses Sie der Stiftung zuführen möchten und wie Ihre Familiensituation aussieht.

Vermächtnis

Sie hinterlassen der Autismus-Stiftung einen bestimmten Geldbetrag, einen Gegenstand (zum Beispiel eine Immobilie) oder einen prozentualen Anteil Ihres Nachlasses. Ihre Familie oder andere Erben bleiben Haupterben. Die Stiftung erhält nur das, was Sie festgelegt haben. Ein Vermächtnis ist die einfachste und häufigste Form der testamentarischen Zuwendung an eine Stiftung.

Beispiel: Sie bestimmen in Ihrem Testament, dass die Autismus-Stiftung 15.000 Euro aus Ihrem Nachlass erhält. Ihre Kinder erben den Rest. Die 15.000 Euro sind erbschaftsteuerfrei und fließen vollständig in die Stiftungsarbeit.

Erbeinsetzung

Sie setzen die Autismus-Stiftung als Miterbin ein, zum Beispiel zu 20 Prozent Ihres Nachlasses. Die Stiftung wird damit Teil der Erbengemeinschaft und erhält ihren Anteil nach Abwicklung des Nachlasses. Eine Erbeinsetzung eignet sich, wenn Sie einen größeren Anteil Ihres Vermögens der Stiftung zuführen möchten oder wenn keine nahen Angehörigen vorhanden sind.

Auch eine Alleinerbeinsetzung ist möglich: Wenn Sie keine Pflichtteilsberechtigten haben, können Sie die Autismus-Stiftung als alleinige Erbin einsetzen. Ihr gesamtes Vermögen fließt dann dauerhaft in die Arbeit für Menschen im Autismus-Spektrum.

Formulierungshilfen für Ihr Testament

Ein Testament muss klar und eindeutig formuliert sein, damit Ihr Wille umgesetzt wird. Die folgenden Formulierungen dienen als Orientierung. Für ein rechtssicheres Testament empfiehlt die Autismus-Stiftung die Beratung durch einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht. Wir vermitteln bei Bedarf spezialisierte Fachleute.

Vermächtnis (Geldbetrag)

Ich vermache der Autismus-Stiftung, eingetragen beim Amtsgericht [Ort], einen Betrag von [Summe] Euro aus meinem Nachlass. Dieser Betrag soll für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

Vermächtnis (Prozentanteil)

Ich vermache der Autismus-Stiftung, eingetragen beim Amtsgericht [Ort], [Prozent] Prozent meines Nachlasses nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Der Betrag soll für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

Erbeinsetzung (Miterbe)

Ich setze die Autismus-Stiftung, eingetragen beim Amtsgericht [Ort], zu [Prozent] Prozent als Miterbin meines Nachlasses ein. Die übrigen [Prozent] Prozent erbt [Name].

Kombination mit Behindertentestament

Die Formulierungen lassen sich mit einem Behindertentestament kombinieren. In diesem Fall wird Ihr Kind als Vorerbe eingesetzt und die Autismus-Stiftung als Nacherbin. So profitiert Ihr Kind zu Lebzeiten vom Erbe, und nach seinem Tod fließt das Restvermögen an die Stiftung. Mehr zum Behindertentestament

Wichtig: Ein handschriftliches Testament ist gültig, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Für komplexere Gestaltungen (Behindertentestament, Erbeinsetzung mehrerer Parteien) empfiehlt sich die notarielle Beurkundung. Die Autismus-Stiftung unterstützt Sie bei der Vorbereitung.

Möchten Sie die Autismus-Stiftung in Ihrem Testament bedenken? Wir beraten Sie vertraulich.

Persönliches Gespräch vereinbaren

Erbvertrag oder Testament: Was ist der Unterschied?

Neben dem Testament gibt es den Erbvertrag als zweite Möglichkeit, die Erbfolge zu regeln. Beide Instrumente sind gleichwertig, unterscheiden sich aber in ihrer Bindungswirkung und im Verfahren. Für die Zuwendung an eine Stiftung sind beide Wege geeignet.

Testament

Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange Sie testierfähig sind. Es wird entweder handschriftlich oder notariell errichtet. Für Ehepaare gibt es das gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament), das besondere Bindungswirkungen entfaltet. Ein Testament ist die flexiblere Lösung und in den meisten Fällen ausreichend.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehr Personen geschlossen und muss notariell beurkundet werden. Er ist bindend und kann nur einvernehmlich oder unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben werden. Ein Erbvertrag eignet sich, wenn Sie mit einem Vertragspartner (zum Beispiel einem Lebensgefährten) gemeinsame Regelungen treffen möchten, die für beide Seiten verbindlich sind.

Steuerliche Vorteile einer testamentarischen Zuwendung

Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind im deutschen Steuerrecht mehrfach begünstigt. Die Erbschaftsteuerbefreiung gemäß Paragraf 13 Absatz 1 Nr. 16 ErbStG bedeutet, dass kein Cent Ihres Vermächtnisses oder Ihrer Erbeinsetzung an das Finanzamt fließt. Der gesamte Betrag kommt bei der Stiftung an. Darüber hinaus kann eine testamentarische Zuwendung die Erbschaftsteuerlast für die übrigen Erben senken, da der Nachlasswert um den Betrag des Vermächtnisses reduziert wird.

Auch zu Lebzeiten sind Zustiftungen steuerlich absetzbar: bis zu 1 Million Euro innerhalb von zehn Jahren als Sonderausgabenabzug gemäß Paragraf 10b Absatz 1a EStG, zusätzlich zu den regulären Spendenhöchstbeträgen. Die Kombination aus Zustiftung zu Lebzeiten und testamentarischem Vermächtnis kann steuerlich besonders vorteilhaft sein. Mehr zur Zustiftung

Häufige Fragen zum Stiften per Testament

Kann ich bestimmen, wofür mein Vermächtnis verwendet wird?

Ja. Sie können in Ihrem Testament einen Verwendungszweck festlegen, zum Beispiel die Förderung von Beratungsangeboten, Forschungsprojekten oder Wohnprojekten für Menschen im Autismus-Spektrum. Die Autismus-Stiftung respektiert Ihren Wunsch und verwendet das Vermächtnis entsprechend. Wenn Sie keinen Zweck festlegen, fließt das Vermächtnis in die allgemeine Stiftungsarbeit.

Muss ich die Autismus-Stiftung informieren, wenn ich sie im Testament bedenke?

Nein, eine Information ist rechtlich nicht erforderlich. Die Stiftung erfährt von dem Vermächtnis nach dem Erbfall durch den Testamentsvollstrecker oder das Nachlassgericht. Wir empfehlen aber ein persönliches Gespräch vorab, damit wir Ihre Wünsche kennen und Sie bei der Formulierung unterstützen können. Alle Gespräche sind vertraulich. Gespräch vereinbaren

Was passiert, wenn mein Vermögen zum Zeitpunkt meines Todes geringer ist als das Vermächtnis?

Wenn der Nachlass nicht ausreicht, um das Vermächtnis in voller Höhe zu erfüllen, wird es anteilig gekürzt. Die Pflichtteilsansprüche Ihrer Angehörigen haben Vorrang. Ein prozentuales Vermächtnis (zum Beispiel 10 Prozent des Nachlasses) passt sich automatisch an den tatsächlichen Nachlasswert an und ist daher oft die flexiblere Lösung.

Kann ich mein Testament jederzeit ändern?

Ja. Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange Sie testierfähig sind. Das gilt auch für Vermächtnisse zugunsten der Autismus-Stiftung. Wir empfehlen eine Überprüfung alle drei bis fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen in Ihrer Lebenssituation. Zur Nachlassplanung

Ein Vermächtnis, das bleibt. Sprechen Sie mit uns über Ihre Möglichkeiten.

Vertrauliches Gespräch anfragen