GdB, Eingliederungshilfe, Nachteilsausgleich – verständlich erklärt, mit konkreten Handlungsempfehlungen.
Rechtliche Grundlagen
Viele Menschen mit Autismus und ihre Familien kennen ihre rechtlichen Ansprüche bei Autismus nicht vollständig. Das führt dazu, dass bestehende Leistungen nicht beantragt werden, Nachteilsausgleiche in der Schule ungenutzt bleiben und Ansprüche auf Eingliederungshilfe, Schwerbehindertenausweis oder Kündigungsschutz schlicht unbekannt sind. Diese Seite gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Bereiche des deutschen Sozial- und Behindertenrechts, die für autistische Menschen unmittelbar relevant sind.
Das deutsche Recht erkennt Autismus als Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX an. Daraus folgen konkrete Ansprüche in drei Hauptbereichen:
Der GdB wird beim Versorgungsamt beantragt und öffnet den Zugang zu steuerlichen Vergünstigungen, Kündigungsschutz und weiteren Leistungen. Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat die Eingliederungshilfe grundlegend reformiert. Einkommens- und Vermögensgrenzen wurden stark angehoben. Leistungen umfassen Wohnen, Arbeit, Bildung und Mobilität.
In Schule und Beruf bestehen klare gesetzliche Ansprüche auf Nachteilsausgleich, Schulbegleitung, Arbeitsplatzanpassungen und den Integrationsfachdienst (IFD), der kostenlos berät.
Diese Seite wird von weiteren Informationsseiten verlinkt, etwa Was tun nach der Diagnose?, Autismus und Arbeit sowie Autismus und Schule. Sie richtet sich an Betroffene jeden Alters, Eltern und gesetzliche Betreuer. Wer Unterstützung bei der Antragstellung benötigt, findet am Ende dieser Seite Hinweise zur EUTB, der kostenlosen und trägerunabhängigen Beratungsstelle.
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ist trägerunabhängig, kostenlos und hilft bei allen Fragen rund um Teilhabeleistungen und Antragsstellung.
EUTB-Beratung findenGdB im Überblick
Typischer Bereich für Autismus ohne schwere Begleiterkrankungen. Berechtigt bereits zu steuerlichen Freibeträgen und kann als Grundlage für schulische Nachteilsausgleiche genutzt werden.
Ab GdB 50 gilt die Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX. Das bringt besonderen Kündigungsschutz, 5 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr sowie einen erhöhten Steuerpauschbetrag von 384 Euro jährlich.
Bei GdB 80 oder höher bestehen Ansprüche auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr (Merkzeichen G oder aG), Fahrkostenerstattung sowie weitere Befreiungen, etwa von der Rundfunkbeitragspflicht.
Schwerbehindertenrecht
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maßstab, der die Auswirkungen einer Behinderung auf das Leben bewertet. Er wird beim zuständigen Versorgungsamt beantragt. Autismus wird nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) bewertet, die Richtwerte liegen je nach Ausprägung zwischen GdB 30 und GdB 70, bei schweren Begleiterkrankungen oder stark eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit auch darüber.
Den Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellt man beim Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes. Benötigt werden ärztliche Atteste, Arztbriefe, Befundberichte und gegebenenfalls ein psychiatrisches Gutachten. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei bis sechs Monate. Bei Ablehnung oder zu niedrigem GdB ist ein Widerspruch möglich, den die EUTB oder ein Sozialrechtsanwalt begleiten kann.
Steuerlicher Freibetrag (§ 33b EStG). Höhe richtet sich nach dem GdB-Grad. Außerdem kann ein GdB ab 30 als Grundlage für schulische und berufliche Nachteilsausgleiche dienen.
Besonderer Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX: der Arbeitgeber braucht die Zustimmung des Inklusionsamtes. Zusätzlich fünf Tage Mehrurlaub pro Jahr sowie Anspruch auf eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) im Betrieb.
Mit Merkzeichen G oder aG: unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Außerdem Fahrkostenerstattung bei medizinischen Fahrten sowie Befreiung vom Rundfunkbeitrag auf Antrag.
Wer mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, kann innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen. Das ist kostenlos und hemmt keine weiteren Ansprüche. Häufig wird der GdB beim Widerspruch nach oben korrigiert, wenn zusätzliche ärztliche Unterlagen vorgelegt werden. Eine kostenlose Erstberatung bietet die EUTB. Für komplexere Fälle empfiehlt sich ein Fachanwalt für Sozialrecht.
Weitere Informationen zu den Schritten nach einer Diagnose finden sich auf der Seite Autismus-Diagnose im Erwachsenenalter sowie unter Was tun nach der Diagnose?
Bundesteilhabegesetz
Die Eingliederungshilfe ist ein zentrales Instrument der rechtlichen Ansprüche bei Autismus. Seit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) 2020 ist sie Teil des SGB IX und folgt einem neuen Grundsatz: Leistungen richten sich nach dem individuellen Bedarf, nicht nach einer starren Angebotsstruktur. Das bedeutet: Betroffene haben ein Recht auf einen maßgeschneiderten Teilhabeplan.
Ein häufiges Missverständnis ist, dass Eingliederungshilfe nur für Menschen mit sehr geringem Einkommen zugänglich sei. Tatsächlich hat das BTHG die Freibeträge stark angehoben. Eigenes Einkommen bleibt bis zu einem Betrag von rund 1.550 Euro netto monatlich anrechnungsfrei. Eigenes Vermögen ist bis 60.000 Euro geschützt. Elterneinkommen und Partnereinkommen spielen für volljährige Leistungsberechtigte keine Rolle mehr.
Jobcoaching, Unterstützung bei der Berufsausbildung, Leistungen zur Teilhabe an Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sowie Förderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Integrationsprojekte. Weitere Informationen: Autismus und Arbeit.
Ambulant betreutes Wohnen, stationäre Wohngruppen oder das Persönliche Budget, mit dem Betroffene Assistenzleistungen selbst organisieren und einkaufen. Gesetzliche Grundlage: § 29 SGB IX.
Schulbegleitung nach § 99 SGB IX, Nachteilsausgleiche sowie Unterstützung bei der Berufsausbildung. Zuständig sind je nach Bundesland das Sozialamt oder das Jugendamt. Mehr dazu: Autismus und Schule.
Hilfsmittel zur Kommunikation (Unterstützte Kommunikation, UK), Fahrdienste und Mobilitätshilfen, sofern sie der gesellschaftlichen Teilhabe dienen. Beantragung über den zuständigen Rehabilitationsträger.
Die Zuständigkeit hängt vom Alter und der Art der Leistung ab: Für Kinder und Jugendliche ist häufig das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII), für Erwachsene das Sozialamt beziehungsweise der überörtliche Sozialhilfeträger. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Bundesagentur für Arbeit oder das Rentenversicherungsträger federführend. Die EUTB hilft dabei, den richtigen Träger zu identifizieren und den Antrag zu stellen.
Der Antrag auf Eingliederungshilfe wird beim zuständigen Träger gestellt. Dieser ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob er zuständig ist, und den Antrag gegebenenfalls weiterzuleiten (Gesamtplanverfahren nach § 119 SGB IX). Im Anschluss findet eine Bedarfsermittlung statt, deren Ergebnis im Teilhabeplan festgehalten wird. Betroffene haben das Recht, an diesem Prozess aktiv mitzuwirken und eigene Wünsche einzubringen.
Ergänzende Informationen zu Frühförderung und Unterstützung im Kindesalter bietet die Seite Autismus-Frühförderung. Für Fragen zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht bei Volljährigkeit empfehlen wir den Artikel Behindertentestament und Vorsorge.
In unserer Einrichtungsübersicht finden Sie bundesweit Beratungsstellen, Eingliederungshilfe-Träger und Autismus-Ambulanzen, die bei der Antragstellung unterstützen.
Einrichtungen durchsuchenSchule und Arbeit
Autistische Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Dieser kann Zeitverlängerungen bei Prüfungen umfassen, eine ruhige Prüfungsumgebung, Nutzung technischer Hilfsmittel sowie die Anpassung von Aufgabenformaten. Die genaue Ausgestaltung ist Ländersache und wird in der Regel mit der Schule und dem zuständigen Schulamt abgesprochen.
Darüber hinaus besteht für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Schulalltag nicht selbstständig bewältigen können, ein Anspruch auf Schulbegleitung nach § 99 SGB IX (für Erwachsene) beziehungsweise § 35a SGB VIII (für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung). Die Schulbegleitung wird über das Jugendamt oder das Sozialamt beantragt. Mehr Informationen auf der Seite Autismus und Schule.
Am Arbeitsplatz haben schwerbehinderte Beschäftigte (GdB ab 50) nach § 164 SGB IX Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes. Das umfasst technische Ausstattung, organisatorische Anpassungen sowie die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse bei Schichtplanung und Kommunikation. Arbeitgeber können Fördergelder beim Inklusionsamt beantragen, um diese Maßnahmen zu finanzieren.
Der Integrationsfachdienst (IFD) berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer kostenlos zu Fragen der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Er ist beim Inklusionsamt angesiedelt und kann in Konflikt- oder Krisensituationen vermittelnd tätig werden. Die Inanspruchnahme des IFD ist für Betroffene kostenlos und anonym möglich. Alle Details auf der Seite Autismus und Arbeit.
Wer einen anerkannten GdB von 50 oder mehr hat, genießt besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nur kündigen, wenn das Inklusionsamt (früher: Integrationsamt) zuvor seine Zustimmung erteilt hat. Das Inklusionsamt prüft dabei, ob ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund besteht. Dieser Schutz gilt auch in der Probezeit nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
Für Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) nicht tätig sein können, bieten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) eine geschützte Beschäftigungsmöglichkeit. Darüber hinaus gibt es Integrationsprojekte als Brückenangebote zwischen WfbM und allgemeinem Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit der Unterstützten Beschäftigung (UB) nach § 55 SGB IX. Auch eine geförderte Existenzgründung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und kann durch die Bundesagentur für Arbeit oder die EUTB begleitet werden.
Für Erwachsene ohne bisherige Diagnose bietet die Seite Autismus im Erwachsenenalter einen ersten Einstieg.
Häufige Fragen
Die Bearbeitungszeit beim Versorgungsamt beträgt in der Regel drei bis sechs Monate. In einigen Bundesländern kann es auch länger dauern, insbesondere wenn Gutachten angefordert werden oder Rückfragen entstehen. Wer dringend auf den GdB angewiesen ist, zum Beispiel wegen eines bevorstehenden Arbeitsverhältnisses, kann einen formlosen Beschleunigungsantrag stellen. Der GdB kann auch rückwirkend ab Antragstellung festgestellt werden, was für steuerliche Zwecke relevant ist.
Nicht automatisch. Seit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) gilt ein deutlich erhöhter Einkommensfreibetrag. Eigenes Einkommen bis rund 1.550 Euro netto monatlich bleibt anrechnungsfrei. Darüber hinausgehendes Einkommen wird anteilig angerechnet, führt aber nicht zum vollständigen Wegfall der Leistung. Vermögen bis 60.000 Euro ist vollständig geschützt. Es empfiehlt sich, Einkommensveränderungen dem zuständigen Träger zu melden und sich vorab von der EUTB beraten zu lassen.
Nein. Es besteht grundsätzlich keine Offenbarungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Im Bewerbungsgespräch darf die Frage nach einer Schwerbehinderung nicht gestellt werden; eine wahrheitswidrige Verneinung ist in diesem Fall rechtlich zulässig. Wer den besonderen Kündigungsschutz und die damit verbundenen Vorteile nutzen möchte, muss die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber jedoch mitteilen. Die Entscheidung liegt beim Betroffenen und sollte gut abgewogen werden.
Der GdB wird in der Regel ab dem Datum der Antragstellung festgestellt, nicht ab dem Zeitpunkt der Erkrankung oder Diagnose. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen eine rückwirkende Feststellung möglich ist, beispielsweise wenn der Antrag unverzüglich nach der Diagnose gestellt wurde. Für steuerliche Zwecke (§ 33b EStG) gilt grundsätzlich das Jahr der Antragstellung als Ausgangspunkt. Es ist daher ratsam, den Antrag so früh wie möglich zu stellen.
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ist ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördertes Beratungsangebot. Es ist vollständig kostenlos, trägerunabhängig und richtet sich an Menschen mit Behinderung sowie ihre Angehörigen. Die EUTB berät zu allen Fragen rund um Rehabilitation und Teilhabe, begleitet Antragstellungen und hilft bei Widersprüchen. Eine Beratungsstelle in der Nähe findet man über die offizielle Website www.eutb.de. Alternativ ist auch eine telefonische oder Online-Beratung möglich.
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