Zustiftung: Wie Ihr Kapital dauerhaft für Menschen mit Autismus wirkt

Eine Zustiftung ist keine Spende. Wer der Autismus-Stiftung eine Zustiftung zukommen lässt, führt Kapital dauerhaft dem Stiftungsvermögen zu. Dieses Kapital wird nicht verbraucht. Nur die Erträge daraus fließen in Projekte und Fördermaßnahmen. Das macht die Zustiftung zur nachhaltigsten Form der Unterstützung: Ihr Kapital wirkt nicht ein Jahr lang, sondern für Generationen.

Auf dieser Seite erfahren Sie, was eine Zustiftung von einer Spende unterscheidet, welche steuerlichen Vorteile sie bietet und wie Sie eine Zustiftung zu Lebzeiten oder im Testament gestalten können. Weiterführende Informationen finden Sie unter Nachlassplanung, Behindertentestament und bei den steuerlichen Vorteilen.

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dauerhaft Kapital wirkt immer

Das Kapital einer Zustiftung wird nicht verbraucht. Es bleibt im Stiftungsvermögen und erzeugt Jahr für Jahr Erträge für den Stiftungszweck.

ab 500 € Mindestbetrag

Zustiftungen beginnen bei 500 Euro und sind nach oben offen. Es gibt keine Obergrenze für das Kapital, das Sie einbringen möchten.

bis 1 Mio. € Steuerlicher Sonderabzug

Nach § 10b Abs. 1a EStG können Zustiftungen bis zu 1 Million Euro zusätzlich zum normalen Spendenabzug als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

10 Jahre Steuerliche Verteilung

Bei hohen Beträgen kann der steuerliche Abzug auf bis zu 10 Jahre verteilt werden. So lässt sich der Steuervorteil auch bei begrenztem Jahreseinkommen vollständig nutzen.

Was ist eine Zustiftung und warum ist sie so wirkungsvoll?

Eine Zustiftung ist eine Kapitalzuführung an eine bestehende Stiftung. Das Geld fließt in das sogenannte Grundstockvermögen, also das gebundene Kapital der Stiftung, das dauerhaft erhalten bleiben muss. Es wird nicht für laufende Ausgaben verwendet. Stattdessen erwirtschaftet dieses Kapital Erträge (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen), und nur diese Erträge fließen in Projekte und Fördermaßnahmen.

Das klingt zunächst weniger direkt als eine Spende. Aber der Effekt ist um ein Vielfaches größer: Eine Zustiftung von 20.000 Euro, die eine Rendite von 3 % erzielt, stellt der Stiftung jedes Jahr 600 Euro für Projekte zur Verfügung. Nach zehn Jahren hat die Zustiftung 6.000 Euro bewegt, nach zwanzig Jahren 12.000 Euro, und das Kapital selbst ist noch vollständig vorhanden. Eine einmalige Spende von 600 Euro wäre nach einem Jahr aufgebraucht.

Für Menschen, die wollen, dass ihr Beitrag für Menschen mit Autismus langfristig wirkt und nicht nur ein einzelnes Projekt finanziert, ist die Zustiftung daher die wirkungsvollste Form der Unterstützung. Das Kapital trägt den Stiftungszweck weiter, unabhängig davon, wie sich Spendeneinnahmen oder Förderprogramme in der Zukunft entwickeln.

Wie wird die Rendite Ihrer Zustiftung verteilt?

Die Erträge aus Ihrer Zustiftung folgen einem klaren Modell. Ein Drittel fließt direkt an die von Ihnen benannte Person. Zwei Drittel stärken das Umfeld dieser Person, also Wohnen, Betreuung, Tagesstruktur und Teilhabe. So bleibt die Unterstützung über die gesamte Lebensspanne wirksam, auch wenn Eltern oder Angehörige nicht mehr da sind.

1/3 direkt an die begünstigte Person

Dieses Drittel der jährlichen Erträge erreicht die in der Zustiftungsurkunde namentlich genannte Person ohne Umweg, etwa für persönliche Hilfen, individuelle Therapien oder Anschaffungen, die das tägliche Leben erleichtern.

2/3 stärken das Umfeld

Diese zwei Drittel fließen in Wohnformen, Tagesstrukturen, Betreuungsangebote und Teilhabeprojekte. Damit unterstützen Sie genau die Strukturen, von denen Ihre Person täglich profitiert.

Ein Rechen-Beispiel macht es greifbar

Ein Kapital von 100.000 Euro im Stiftungsvermögen erzielt bei einer angenommenen Rendite von 4 Prozent rund 4.000 Euro pro Jahr. Davon erreichen 1.333 Euro direkt die begünstigte Person, 2.667 Euro fließen in das Umfeld. Das Kapital selbst bleibt vollständig erhalten und arbeitet weiter, Jahr für Jahr.

Rechnen Sie mit Ihren Zahlen

Bewegen Sie die Regler, um Ihre eigene Zustiftungssumme und Renditeannahme einzustellen. Die Berechnung erfolgt direkt in Ihrem Browser, nichts wird gespeichert oder übertragen.

5.000 €1.000.000 €
3 %5 %
Verteilung der jährlichen Erträge
Jährlicher Ertrag 4.000 €
1/3 direkt an die begünstigte Person: 1.333 € pro Jahr
2/3 stärken das Umfeld (Wohnen, Tagesstruktur, Therapie): 2.667 € pro Jahr

Ihr Kapital bleibt zu 100 % erhalten und arbeitet weiter: 100.000 € bleiben im Stiftungsvermögen, Jahr für Jahr.

Über 10 Jahre: 40.000 € Ertrag, davon nach Verteilung 13.333 € an die Person, 26.667 € ins Umfeld.

Renditeannahme zur Veranschaulichung. Tatsächliche Erträge schwanken je nach Marktentwicklung. Bei Zustiftungen ab 50.000 € empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch.

Zweckbindung in der Zustiftungsurkunde

Wenn Sie eine Zweckbindung wünschen, halten wir die begünstigte Person und die Verteilung ein Drittel zu zwei Drittel in der Zustiftungsurkunde fest. So ist über die gesamte Lebensspanne hinweg klar, wem Ihre Zustiftung zugutekommt. Auch ohne namentliche Zweckbindung ist eine Zustiftung möglich, dann fließen die Erträge vollständig in die Stiftungsarbeit.

Erfahren Sie, wie Ihre Zustiftung konkret wirkt

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Warum zu Lebzeiten zustiften: Steuerliche Vorteile und persönliche Wirkung

Wer zu Lebzeiten zustiftet, profitiert von Steuervorteilen, die deutlich über den normalen Spendenabzug hinausgehen. Der entscheidende Paragraph: § 10b Abs. 1a EStG.

1 Mio € Sonderabzug pro Person

Zusätzlich zum normalen Spendenabzug, als Sonderausgabe geltend machbar.

2 Mio € bei Ehepaaren

Zusammenveranlagung verdoppelt den Höchstbetrag.

10 Jahre Verteilung möglich

Nicht genutzter Betrag wird Jahr für Jahr fortgetragen.

Steuerliche Wirkung

Der Sonderabzug ist getrennt vom normalen Spendenabzug. Sie können also beide Wege parallel nutzen. Schenkungsteuer fällt nicht an: Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind nach § 13 ErbStG vollständig steuerbefreit.

Persönliche Wirkung

Sie erleben, wie Ihr Kapital wirkt. Sie können verfolgen, welche Projekte aus den Erträgen finanziert werden. Auf Wunsch bleiben wir in Kontakt und berichten konkret, was mit Ihrem Beitrag passiert.

Zustiftung, Spende oder Fördermitglied: Was passt zu mir?

Drei Wege, drei Wirkungen. Welcher zu Ihnen passt, hängt davon ab, ob Sie sofort, dauerhaft oder kontinuierlich unterstützen möchten.

Spende

Wirkung: jetzt, im laufenden Jahr.

Verwendung: Projekte, Beratung, Personal.

Mindestbetrag: keiner, flexibel.

Steuerlich: normaler Spendenabzug.

Zustiftung

Wirkung: über Generationen.

Verwendung: Kapital bleibt, nur Erträge wirken.

Mindestbetrag: ab 500 €.

Steuerlich: Sonderabzug bis 1 Mio €.

Fördermitglied

Wirkung: monatliche Begleitung.

Verwendung: Laufende Stiftungsarbeit.

Mindestbetrag: kleine Monatsbeiträge.

Steuerlich: wie Spende absetzbar.

Es gibt kein Entweder-oder. Viele Unterstützer kombinieren mehrere Formen: Fördermitglied, Projektspende und Zustiftung im Testament.

Ihr Kapital kann bleibende Wirkung entfalten

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So geht eine Zustiftung: Schritt für Schritt

Der Weg zu Ihrer Zustiftung ist überschaubar. Diese fünf Schritte bringen Sie dorthin.

01

Entscheiden: Lebzeiten oder Testament?

Beide Wege sind möglich. Zu Lebzeiten erleben Sie die Wirkung. Im Testament verbinden Sie die Zustiftung mit Ihrer Nachlassplanung, gegebenenfalls mit einem Behindertentestament.

02

Persönliches Gespräch

Wir beraten Sie zu der Form, die zu Ihrer Situation passt. Wir erklären, wie das Kapital verwaltet wird und welche Projekte davon profitieren. Kostenlos, unverbindlich.

03

Steuerliche Seite klären

Mit dem Freistellungsbescheid der Stiftung (auf Anfrage) prüfen Sie und Ihr Steuerberater, in welchem Jahr und mit welcher Verteilung der Abzug am wirkungsvollsten ist.

04

Zustiftung zu Lebzeiten

Überweisung auf das Stiftungskonto. Wir stellen die Zuwendungsbestätigung für die Steuererklärung aus. Der Vorgang ist in wenigen Schritten abgeschlossen.

05

Zustiftung im Testament

Sie nennen die Autismus-Stiftung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin. In Kombination mit dem Behindertentestament kann die Stiftung als Nacherbe eingesetzt werden. Ihr Notar beurkundet die Klauseln. Wir empfehlen, uns vorab zu informieren, damit das Erbe zweckgebunden eingesetzt wird.

Checkliste: Nachlassplanung mit Zustiftung

Wenn Sie eine Zustiftung an die Autismus-Stiftung erwägen, hilft Ihnen diese 5-stufige Checkliste, Ziele und Form Ihrer Beteiligung zu klären, bevor Sie zum Notar gehen.

Checkliste als PDF laden PDF, ca. 120 KB · Vorbereitung für Anwalt-/Notargespräch

Die Autismus-Stiftung als Nacherbin im Behindertentestament

Familien autistischer Erwachsener kombinieren häufig zwei Konstruktionen: Ein Behindertentestament sichert das autistische Familienmitglied zu Lebzeiten ab, und die Autismus-Stiftung wird als Nacherbin eingesetzt. So bleibt das Vermögen zunächst geschützt für die persönliche Lebensqualität, und nach dem Tod des Vorerben fließt der verbleibende Anteil in die Stiftung und wirkt dauerhaft für andere autistische Menschen weiter.

Erbschaftsteuer-Befreiung 100 Prozent. Nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b ErbStG sind Zuwendungen an gemeinnützige inländische Stiftungen vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, sofern die Stiftung gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung dient. Die Autismus-Stiftung erfüllt diese Voraussetzungen.

10-Jahres-Frist beachten. Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn die Stiftung innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung die Gemeinnützigkeit verliert und das Vermögen nicht weiter gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. In der Praxis ist dies bei einer etablierten Stiftung kaum ein Risiko, der Punkt sollte aber im Testament durch eine Ersatz-Nacherben-Klausel abgesichert werden.

Vier Klauseln, die das Testament enthalten sollte

01

Eindeutige Nacherben-Klausel

Die Autismus-Stiftung wird als Nacherbin oder Schlusserbin nach dem Tod des behinderten Vorerben benannt.

02

Zweckbindung

Anweisung, dass das ererbte Vermögen ausschließlich der gemeinnützigen Aufgabe der Stiftung zufließt. Schützt gegen rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung.

03

Dauertestamentsvollstreckung

Verwaltung des Vermögens während der Vorerbschaft durch eine vom Erblasser benannte Person, häufig ein Geschwister oder spezialisierter Anwalt.

04

Ersatz-Nacherben-Klausel

Eine zweite gemeinnützige Organisation für den Fall, dass die Stiftung im Nacherbfall nicht mehr besteht oder die Gemeinnützigkeit verloren hat.

Vor der Beurkundung empfehlen wir, mit einer auf Behindertentestamente spezialisierten Kanzlei zu sprechen. Aktuelle Mustertestamente bieten der BVKM-Ratgeber (9. Auflage 2025) und die Lebenshilfe-Broschüre (Beck-Verlag, 3. Auflage 2025).

Vertrauen & Transparenz

Geprüft. Anerkannt. Erreichbar.

Warum Familien uns ihre wichtigsten Entscheidungen anvertrauen, vier Zahlen, die jederzeit nachprüfbar sind.

92 %fließen direkt in Förderung und Beratung
< 8 %Verwaltungsquote · jährlich von Wirtschaftsprüfer testiert
21 Jahreanerkannt unter Aufsicht des Regierungspräsidiums Kassel
100 %transparent · Jahresbericht öffentlich einsehbar

Satzung, Jahresberichte und das Wirtschaftsprüfer-Testat unter Jahresbericht. Vorstand Johannes Schatt persönlich erreichbar unter +49 561 8279 5566.

Häufige Fragen zur Zustiftung

Kann ich eine Zustiftung rückgängig machen?

Eine abgeschlossene Zustiftung kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden, weil das Kapital dauerhaft dem Stiftungsvermögen zufließt. Das ist der Wesensunterschied zur Spende. Deshalb empfehlen wir, bei größeren Beträgen vorab ein persönliches Gespräch zu führen und die steuerliche Seite mit einem Steuerberater zu klären. Eine im Testament vorgesehene Zustiftung kann jedoch jederzeit durch ein neues Testament geändert werden, solange Sie handlungsfähig sind.

Was passiert mit meiner Zustiftung, wenn die Autismus-Stiftung aufgelöst wird?

Die Satzung der Autismus-Stiftung regelt, was im Falle einer Auflösung mit dem Vermögen geschieht. Es fließt an eine andere gemeinnützige Organisation mit ähnlichem Stiftungszweck. Ihr Kapital bleibt also gemeinnützig gebunden und geht nicht verloren. Die genaue Regelung können Sie in der Stiftungssatzung nachlesen, die wir Ihnen auf Anfrage zusenden.

Bekomme ich eine Zuwendungsbestätigung für die Steuererklärung?

Ja. Jede Zustiftung wird mit einer offiziellen Zuwendungsbestätigung (früher: Spendenquittung) dokumentiert. Diese Bestätigung enthält alle Angaben, die das Finanzamt verlangt, und ist die Grundlage für den steuerlichen Abzug nach § 10b Abs. 1a EStG. Sie erhalten die Bestätigung zeitnah nach Eingang der Zustiftung.

Kann ich festlegen, wofür die Erträge aus meiner Zustiftung verwendet werden?

In gewissem Rahmen ja. Wenn Sie einen konkreten Förderzweck haben, zum Beispiel therapeutische Frühförderung oder Beratungsangebote für Familien, können wir bei der Zustiftungsvereinbarung prüfen, ob und wie dieser Wunsch in den Stiftungszweck passt. Zustiftungen ohne Zweckbindung geben der Stiftung die größte Flexibilität, um dort zu wirken, wo der Bedarf am größten ist.

Gibt es einen Unterschied zwischen einer Zustiftung und einem Vermächtnis im Testament?

Ja. Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung, die beim Tod des Erblassers fällig wird und aus dem Nachlass entnommen wird. Es kann eine einmalige Geldsumme, einen Gegenstand oder auch eine dauerhafe Kapitalzuführung umfassen. Eine Zustiftung ist die spezifische Form, bei der das Kapital dauerhaft ins Stiftungsvermögen fließt. Wenn Sie im Testament eine Zustiftung vorsehen, nennt man das eine Erbschafts-Zustiftung oder testamentarische Zustiftung. Beides ist möglich und rechtlich anerkannt.

Spende, Zustiftung oder Vermächtnis

Spende

Einmaliger Betrag, sofort wirksam. Fließt zeitnah in die aktuelle Stiftungsarbeit. Steuerlich sofort absetzbar.

Zustiftung

Geht in das Stiftungs-Vermögen, bleibt dauerhaft erhalten. Nur die Erträge fließen in die Arbeit, wirkt über Jahrzehnte. Ab 500 Euro möglich.

Vermächtnis

Im Testament bedacht. Der Betrag fällt zu Lebzeiten nicht an, ist erbschaftsteuerfrei für gemeinnützige Stiftungen.

Vertiefung

Langfristige Vorsorge

Strategien jenseits einzelner Verfügungen. Mehr erfahren

Im Testament bedacht

Werte weitergeben über das Testament. Mehr erfahren

Steuerliche Vorteile beim Spenden

Wie Spenden, Zustiftung und Erbschaft steuerlich wirken. Mehr erfahren

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