Sozialleistungen sichern, Vermögen schützen, Zukunft gestalten. Drei bewährte Wege für Ihre Familie.
Eine Erbschaft kann das Leben eines Menschen mit Autismus grundlegend verändern, im besten wie im schlechtesten Sinne. Wenn Ihr Kind Sozialleistungen bezieht und ein ungeschütztes Erbe erhält, rechnet der Sozialhilfeträger dieses Vermögen auf die Leistungen an. Die Folge: Grundsicherung, Eingliederungshilfe oder Wohnhilfen werden gekürzt oder ganz eingestellt, bis das Erbe aufgebraucht ist. Das Geld, das Sie für Ihr Kind gedacht haben, fließt an den Staat.
Die gute Nachricht: Es gibt erprobte Instrumente, mit denen Sie das verhindern können. Das Behindertentestament, die Zustiftung und das gemeinnützige Vermächtnis schützen das Erbe und stellen sicher, dass Ihr Kind langfristig profitiert. Die Autismus-Stiftung berät Sie kostenlos und vertraulich zu allen drei Wegen.
Die meisten Sozialleistungen in Deutschland sind an die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Empfängers geknüpft. Wer Vermögen über den gesetzlichen Freibeträgen besitzt, verliert den Anspruch auf staatliche Hilfe. Das betrifft drei zentrale Leistungen, die für Menschen im Autismus-Spektrum besonders wichtig sind:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII sichert den Lebensunterhalt. Der Schonbetrag liegt bei 10.000 Euro. Jeder Euro darüber wird als verwertbares Vermögen angerechnet. Eine Erbschaft von 50.000 Euro bedeutet: Die Grundsicherung fällt weg, bis das Vermögen auf 10.000 Euro gesunken ist.
Eingliederungshilfe nach SGB IX finanziert betreutes Wohnen, Arbeitsassistenz und Teilhabeleistungen. Seit dem Bundesteilhabegesetz gilt ein erhöhter Freibetrag von rund 63.000 Euro. Aber: Erbt Ihr Kind mehr, wird der übersteigende Betrag angerechnet und die Leistungen werden gekürzt.
Pflegegeld nach SGB XI ist vermögensunabhängig und von einer Erbschaft nicht direkt betroffen. Aber: Wenn Ihr Kind gleichzeitig Grundsicherung bezieht, gefährdet eine Erbschaft den gesamten Leistungsanspruch, weil die Grundsicherung wegfällt und damit auch verknüpfte Hilfen.
Der Sozialhilfeträger prüft das Vermögen regelmäßig. Eine Erbschaft wird in der Regel innerhalb weniger Monate erkannt und angerechnet. Ohne vorherigen Schutz gibt es keinen Weg zurück: Das Vermögen muss aufgebraucht werden, bevor die Leistungen wieder greifen.
Wenn Sie kein Testament aufsetzen, greift die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ihr Kind erbt als direkter Nachkomme automatisch einen gesetzlichen Anteil. Dieser Anteil wird als frei verfügbares Vermögen gewertet, und der Sozialhilfeträger kann die Leistungen einstellen, bis das gesamte Erbe aufgebraucht ist.
Viele Eltern denken, eine Enterbung schütze die Sozialleistungen ihres Kindes. Das Gegenteil ist der Fall. Auch bei einer Enterbung steht Ihrem Kind der Pflichtteil zu: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Der Sozialhilfeträger kann diesen Anspruch auf sich überleiten und direkt einfordern. Das Ergebnis: Ihr Kind bekommt nichts, der Staat bekommt den Pflichtteil. Das Behindertentestament löst dieses Problem.
Auch Schenkungen an Sozialleistungsempfänger gelten als Vermögenszugang und werden angerechnet. Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall können zusätzlich beim Pflichtteil berücksichtigt werden. Ausnahme: Vermögen, das so gestaltet ist, dass der Empfänger kein frei verfügbares Vermögen erhält, etwa durch Nießbrauch oder Zweckbindung. Ohne Fachberatung können auch gut gemeinte Schenkungen schaden.
Das deutsche Erbrecht bietet drei bewährte Instrumente, mit denen Sie Ihr Vermögen für Ihr Kind im Autismus-Spektrum sichern können. Jedes Instrument hat einen anderen Schwerpunkt, und sie lassen sich kombinieren. Die Autismus-Stiftung hilft Ihnen, die richtige Lösung für Ihre Familiensituation zu finden.
Das Behindertentestament ist die wichtigste Schutzmaßnahme. Es setzt Ihr Kind als Vorerben ein und bestimmt einen Testamentsvollstrecker, der das Vermögen im Interesse Ihres Kindes verwaltet. Da Ihr Kind nicht frei über das Erbe verfügen kann, darf der Sozialhilfeträger es nicht als verwertbares Vermögen anrechnen. Die Erträge kommen Ihrem Kind zugute, ohne die Sozialleistungen zu gefährden. Vom Bundesgerichtshof ausdrücklich als sittenkonform anerkannt. Alles zum Behindertentestament
Mit einer Zustiftung ab 2.500 Euro fließt Ihr Kapital in das Stiftungsvermögen der Autismus-Stiftung. Das Kapital bleibt dauerhaft erhalten, nur die Erträge werden für Förderprojekte und individuelle Unterstützung verwendet. Eine Zustiftung ist steuerlich absetzbar und kann im Testament oder zu Lebzeiten erfolgen. Der Vorteil: Ihr Vermögen wirkt über Generationen hinaus für Menschen im Autismus-Spektrum. Zur Zustiftung
Im Testament können Sie ein Vermächtnis zugunsten der Autismus-Stiftung anordnen: einen festen Geldbetrag, eine Immobilie oder einen prozentualen Anteil des Nachlasses. Das Vermächtnis ist unabhängig vom Behindertentestament und kann beide Ziele verbinden: Ihr Kind schützen und gleichzeitig die Arbeit der Stiftung langfristig stärken. Erbschaftsteuerbefreit gemäß Paragraf 13 Absatz 1 Nr. 16 ErbStG. Stiften per Testament
Die Absicherung einer Erbschaft im Kontext von Autismus und Sozialleistungen erfordert sorgfältige Planung. Die folgenden Schritte geben Ihnen Orientierung. Sie müssen nicht alles auf einmal erledigen, aber Sie sollten den Gesamtprozess kennen, bevor Sie einzelne Entscheidungen treffen.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihr Vermögen und die Sozialleistungen Ihres Kindes. Klären Sie, welche Leistungen betroffen wären (Grundsicherung, Eingliederungshilfe, Pflegegeld). Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch mit der Autismus-Stiftung, um Ihre Optionen zu besprechen. Diese erste Bestandsaufnahme dauert wenige Stunden und kostet nichts.
Lassen Sie ein Behindertentestament von einem spezialisierten Notar aufsetzen. Bestimmen Sie einen Testamentsvollstrecker und regeln Sie die Nacherbfolge. Ergänzen Sie das Testament um Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Prüfen Sie, ob eine Zustiftung oder ein Vermächtnis zu Ihren Zielen passt. Überprüfen Sie alle Dokumente alle drei bis fünf Jahre. Zur vollständigen Nachlassplanung
Auch Großeltern, Patentanten und andere Verwandte können vorsorgen. Eine testamentarische Verfügung zugunsten eines Kindes im Autismus-Spektrum ist auch dann möglich, wenn Sie nicht die Eltern sind. Die Autismus-Stiftung berät alle Familienmitglieder gleichermaßen. Alle Vorsorge-Instrumente
Theoretisch ja, aber das hilft in der Praxis nicht. Wenn Ihr Kind das Erbe ausschlägt, steht ihm immer noch der Pflichtteil zu. Außerdem kann der Sozialhilfeträger die Ausschlagung als sozialwidrig anfechten, wenn sie offensichtlich dazu dient, Vermögen dem Leistungsträger zu entziehen. Ein Behindertentestament ist die einzige Lösung, die sowohl rechtlich sicher als auch im Interesse Ihres Kindes ist. Zum Behindertentestament
Auch in diesem Fall wird das Erbe als Vermögen angerechnet. Solange das Vermögen über dem Freibetrag liegt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung oder Eingliederungshilfe. Das Behindertentestament schützt auch für diesen Fall: Da das Vermögen durch Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung gebunden ist, gilt es nicht als frei verfügbar.
Ja, die Autismus-Stiftung empfiehlt ein Behindertentestament auch dann, wenn Ihr Kind aktuell keine Sozialleistungen bezieht. Die Lebenssituation kann sich ändern: durch autistisches Burnout, Jobverlust oder altersbedingte Veränderungen. Ein Behindertentestament schützt das Erbe auch für den Fall, dass Ihr Kind erst in Zukunft auf Leistungen angewiesen ist. Die Kosten sind überschaubar und die Absicherung gilt ein Leben lang.
Ja. Die Autismus-Stiftung nimmt Immobilien als Vermächtnis oder Erbschaft entgegen. Die Immobilie wird verwertet und der Erlös fließt in das Stiftungsvermögen oder in konkrete Förderprojekte, je nach Ihrem Wunsch. Erbschaften und Vermächtnisse an gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbschaftsteuer befreit. Stiften per Testament
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