Wenn Sie sich Gedanken machen, wie Ihr Kind mit Autismus nach Ihrem Tod versorgt bleibt, ist die Rechtsform der Organisation, der Sie Ihr Vermögen anvertrauen, keine Nebenfrage. Eine Stiftung ist dafür gemacht, Kapital über Jahrzehnte und Generationen hinweg zweckgebunden wirken zu lassen. Genau das ist der Kern unserer Arbeit.
Zustiftungen bilden das Stiftungsvermögen. Es wird nicht verbraucht, sondern angelegt. Die Erträge fließen dauerhaft in die Aufklärungs-, Verzeichnis- und Vorsorge-Arbeit für Menschen im Autismus-Spektrum.
Was Sie heute zustiften, wirkt in 30, 50, 100 Jahren immer noch. Zweckbindung und Kapitalerhalt sind rechtlich abgesichert und werden von der Stiftungsaufsicht überwacht.
Kombiniert mit einem Behindertentestament schützt die Stiftungs-Nachfolge das Vermögen Ihres Kindes vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers und sichert die Sozialleistungen weiterhin ab.
Eine Stiftung wird von der Stiftungsaufsichtsbehörde anerkannt und ist an ihre Satzung gebunden. Der Stiftungszweck ist unveränderlich. Was zugestiftet wird, bleibt dort und arbeitet für den gestifteten Zweck. Kein Vorstand, keine Versammlung kann das Kapital nachträglich umwidmen.
Gründungsstifter war Pfarrer Walter Wagner (1937 bis 2025).
Rechtlich abgesichert und von der Aufsicht überwacht.
Erträge fließen dauerhaft in den gestifteten Zweck.
Wer der Stiftung etwas zustiftet, hat die Gewissheit: dieser Beitrag ist nicht Teil einer Kasse, die konsumiert und wieder aufgefüllt werden muss. Er ist Kapital, das über Generationen für Menschen im Autismus-Spektrum arbeitet, unabhängig von Konjunktur, politischen Zyklen oder Mitgliederentscheidungen.
Die Zustiftung an eine Stiftung ist keine Universallösung, sie ist die richtige Antwort auf eine bestimmte Frage. Diese Frage lautet: Wie kann ich Vermögen dauerhaft im Sinne eines autistischen Menschen wirken lassen, über meinen eigenen Tod hinaus?
In diesem Fall ist die Kombination aus Behindertentestament und Stiftungs-Nacherbschaft die stabilste Konstruktion. Ihr Vermögen bleibt geschützt, die Sozialleistungen laufen weiter, und nach dem Leben Ihres Kindes fließt das Kapital in den gestifteten Zweck.
Auch kleinere Zustiftungen ab 2.500 Euro sind möglich und wachsen mit weiteren Beiträgen. Wer die Absicherung des eigenen Kindes langfristig plant, kann über Jahre hinweg Zustiftungen leisten und dadurch das Stiftungskapital für die Zukunft aufbauen.
Großeltern eines Kindes im Autismus-Spektrum können ebenso zustiften wie Eltern. Der steuerliche Vorteil nach Paragraph 10b Einkommensteuergesetz gilt gleichermaßen. Wir beraten Sie gerne persönlich, welche Konstruktion für Ihre Familie passt.
Das Stiftungskapital selbst wird nicht angetastet. Die Erträge finanzieren die dauerhafte Arbeit der Autismus-Stiftung.
Wir pflegen das umfangreichste unabhängige Verzeichnis für Autismus-Anlaufstellen in Deutschland mit über 1.700 geprüften Einträgen. Recherche, Aktualisierung und Qualitätskontrolle werden aus Stiftungserträgen finanziert.
Über 150 Content-Seiten und ein täglicher Redaktions-Radar informieren Familien über Diagnostik, Therapie, Recht, Vorsorge und gesellschaftliche Entwicklungen. Alle Inhalte sind frei zugänglich, ohne Login-Zwang und ohne Werbung.
Wir beraten Familien kostenlos zu Behindertentestament, Zustiftung und Nachlassplanung. Diese Beratung ist möglich, weil das Stiftungsvermögen die Grundfinanzierung trägt.
Eine Zustiftung ist ab 2.500 Euro möglich. Es gibt keine Obergrenze. Über die konkrete Höhe entscheiden Sie, wir beraten Sie zu den steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Auch mehrere kleinere Zustiftungen über Jahre hinweg sind möglich und werden dem Stiftungskapital kontinuierlich hinzugefügt.
Eine Stiftung kann nicht einfach aufgelöst werden. Die Stiftungsaufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium Kassel prüft jede satzungsändernde oder auflösende Entscheidung. Sollte in einem sehr seltenen Fall eine Auflösung nötig werden, geht das Stiftungsvermögen an eine andere gemeinnützige Organisation mit vergleichbarem Zweck über. Ihre Zustiftung bleibt also auch in einem solchen Extremfall im Sinne autistischer Menschen wirksam.
Ja. Sie können Ihre Zustiftung mit einer Namens-Widmung verbinden, etwa im Namen Ihres autistischen Angehörigen. Auf Wunsch veröffentlichen wir die Widmung in unserer Stifterliste, oder sie bleibt intern dokumentiert. Auch Widmungen zum Andenken an verstorbene Angehörige sind möglich.
Nein, das ist bei einer Stiftung rechtlich nicht vorgesehen. Der Vorstand einer Stiftung ist ausschließlich der Satzung verpflichtet. Genau diese Konstruktion sichert die Zweckbindung Ihrer Zustiftung dauerhaft und schützt sie vor wechselnden Mehrheitsentscheidungen.
Ja. Zustiftungen sind nach Paragraph 10b Einkommensteuergesetz mit einem erhöhten Sonderausgabenabzug bis zu einer Million Euro (Ehepaare zwei Millionen Euro) über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich abziehbar. Wir stellen Ihnen eine Zuwendungsbestätigung aus.
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