Es gibt ein Gespräch, das viele Eltern autistischer Kinder vor sich herschieben: Was passiert, wenn wir nicht mehr da sind? Die Frage betrifft nicht nur Erbrecht und Finanzen, sondern das ganze Leben nach uns.
Vorsorge für autistische Kinder in drei Säulen
- Ohne spezielles Testament fällt ein Erbe von über 10.000 Euro an das Sozialamt zurück. Das Behindertentestament schützt davor.
- Die Testamentsvollstreckung regelt die praktische Umsetzung über Jahrzehnte, oft die wichtigste Personalentscheidung der ganzen Konstruktion.
- Eine Zustiftung ergänzt das Testament dort, wo das Vermögen den eigenen Lebenszeitbedarf des Kindes übersteigt.
Die gute Nachricht ist: Es gibt Antworten. Die weniger gute: Sie sind nicht trivial, und die Beratungslandschaft in Deutschland ist dünn. Wir sortieren in diesem Artikel die drei Säulen, auf denen eine tragfähige Vorsorge für autistische Kinder ruht, und zeigen, wo Familien typischerweise die größten Fehler machen.
Säule eins: Das Behindertentestament
Ohne ein spezielles Testament passiert bei Erbe das, was in der juristischen Fachliteratur „Zugriff des Sozialleistungsträgers“ heißt. Erbt ein Mensch mit anerkannter Behinderung mehr als 10.000 Euro, kann das Sozialamt die laufenden Eingliederungshilfeleistungen zurückfordern, bis das Erbe aufgezehrt ist. Für Familien, die ihrem Kind etwas hinterlassen wollen, bedeutet das: Ohne Vorkehrungen landet das Geld bei der öffentlichen Hand, nicht beim Kind.
Das Behindertentestament ist die zivilrechtliche Konstruktion, die das verhindert. Der Kern besteht aus zwei Bausteinen: einer Nacherbenregelung, die das Kind formal als Erben einsetzt, aber die Verfügungsgewalt an einen Testamentsvollstrecker überträgt, und einer sogenannten Vorerbschaft, die den Nachlass vor den Zugriffen Dritter schützt. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit dieser Konstruktion in mehreren Entscheidungen bestätigt, zuletzt grundsätzlich bekräftigt in BGH IV ZR 328/19.
Wichtig ist: Das Behindertentestament ist nicht nur etwas für vermögende Familien. Auch kleinere Beträge, etwa die Lebensversicherung oder die abgezahlte Eigentumswohnung, können so gezielt an das Kind weitergegeben werden. Entscheidend ist die Formulierung, nicht die Höhe.
Säule zwei: Die Testamentsvollstreckung
Ein Testament allein regelt die Verteilung. Die Umsetzung übernimmt der Testamentsvollstrecker. Für autistische Kinder, bei denen die Verwaltung des eigenen Vermögens oft lebenslange Unterstützung erfordert, ist diese Rolle zentral. Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Erbe nach den Vorgaben des Testaments, zahlt aus den Erträgen bestimmte Dinge, die über das normale Sozialleistungsniveau hinausgehen, und bleibt dabei rechtlich getrennt vom Vermögen des Kindes selbst.
Wen man einsetzt, ist eine der schwierigsten Entscheidungen überhaupt. Geschwister sind eine naheliegende, aber oft überfordernde Wahl. Freunde sterben, Rechtsanwälte sind teuer, Banken formal und wenig flexibel. Es gibt inzwischen professionelle Testamentsvollstrecker, die sich auf die Begleitung von Menschen mit Behinderung spezialisiert haben, teilweise mit sozialpädagogischer Zusatzqualifikation.
Die Honorierung ist über die neue Gebührenordnung GNotKG geregelt, der Rahmen liegt grob zwischen zwei und vier Prozent des Nachlasswerts jährlich, bei kleineren Nachlässen oft höher wegen Mindestsätzen. Bei komplexeren Konstruktionen über 30 Jahre summiert sich das. Familien sollten deshalb schon zu Lebzeiten offen besprechen, wer dafür in Frage kommt und wer bereit wäre, diese Verantwortung tatsächlich zu übernehmen.
Säule drei: Die Zustiftung
Säule drei ist die, die am wenigsten besprochen wird. Für Familien, deren Kind lebenslange Unterstützung brauchen wird, aber wo das Vermögen den Lebenszeitbedarf übersteigt, oder wo keine Geschwister oder andere Angehörigen als dauerhafte Begleiter zur Verfügung stehen, ist eine Zustiftung eine strukturelle Antwort. Das Kapital bleibt erhalten, die Erträge finanzieren die Dinge, die über das Sozialleistungsniveau hinausgehen, und wenn das Kind nicht mehr da ist, wird aus der individuellen Vorsorge dauerhafte Förderung für andere autistische Menschen.
Die Autismus-Stiftung bietet dafür eigene Modelle an: Eine Zustiftung in den allgemeinen Stiftungsstock funktioniert ab 5.000 Euro, mit Namenszustiftung ab höheren Beträgen. Das Stiftungskapital wird nicht angetastet, aus den Erträgen werden Autismus-Projekte finanziert. Für Familien mit größerem Vermögen gibt es die Möglichkeit einer eigenen Treuhandstiftung unter dem Dach der Autismus-Stiftung, bei der die Familie selbst Zweck und Begünstigte definiert.
Die typischen Fehler
Aus der Beratungserfahrung lassen sich drei Fehler benennen, die immer wiederkehren. Erstens: zu spät anfangen. Die juristische Konstruktion braucht Zeit, und viele Familien schieben das Thema vor sich her, bis ein Ereignis es erzwingt, dann oft unter Druck. Zweitens: Standardvorlagen aus dem Internet. Das Behindertentestament ist juristisch heikel. Formulierungsfehler können die Schutzwirkung aushebeln. Hier führt kein Weg an spezialisierter Beratung vorbei. Drittens: die emotionale Komponente ignorieren. Wer das Testament schreibt, trifft auch Entscheidungen über das Leben des Kindes nach einem selbst. Diese Gespräche brauchen Zeit, oft über Monate.
Die Autismus-Stiftung fasst auf langfristige Vorsorge und Behindertentestament die Grundlagen zusammen und verweist auf weitere Anlaufstellen. Wer darüber hinaus die strukturelle Förderung mittragen möchte, kann über eine Zustiftung dafür sorgen, dass auch nach einem selbst noch Beratung, Verzeichnisarbeit und Vorsorge-Information für andere Familien verfügbar bleibt.
Information, keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag informiert über die rechtlichen Grundlagen und typischen Gestaltungen rund um Behindertentestament, Testamentsvollstreckung und Zustiftung. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Erstellung oder Prüfung eines Behindertentestaments wenden Sie sich bitte an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht beziehungsweise an eine Notarin oder einen Notar. Lebenshilfe-Landesverbände, einige Autismus-Regionalverbände und die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) vermitteln an spezialisierte Beratung. Die Beratungshilfe nach § 1 BerHG steht einkommensschwachen Familien offen.