Es ist die eine Frage, die alle Eltern eines autistischen Kindes umtreibt, oft unausgesprochen, aber immer präsent: Was wird aus meinem Kind, wenn ich einmal nicht mehr da bin? Wer sorgt dafür, dass es gut versorgt ist, und wie können wir sicherstellen, dass unser über Jahre erspartes Vermögen auch wirklich seiner Lebe…
Worum es geht und warum es Familien angeht
- Es ist die eine Frage, die alle Eltern eines autistischen Kindes umtreibt, oft unausgesprochen, aber immer präsent: Was wird aus meinem Kind, wenn ich einmal nicht mehr da bin?
- Wer sorgt dafür, dass es gut versorgt ist, und wie können wir sicherstellen, dass unser über Jahre erspartes Vermögen auch wirklich seiner Lebensqualität zugutekommt?
- Die Sorge ist berechtigt, denn das deutsche Sozialrecht birgt eine Falle: den sogenannten Sozialhilferegress.
Das Grundproblem ist einfach erklärt. Die meisten autistischen Erwachsenen sind aufgrund ihrer Beeinträchtigung auf Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII angewiesen. Erbt eine Person, die solche Leistungen bezieht, „normal“ per gesetzlicher Erbfolge oder durch ein einfaches Testament, gilt dieses Erbe als Einkommen und Vermögen. Der Sozialhilfeträger fordert dann, dass dieses Vermögen zunächst vollständig aufgebraucht wird, bevor wieder staatliche Leistungen fließen. Bei der Grundsicherung liegt das Schonvermögen bei nur 10.000 Euro. Ein Erbe von 100.000 Euro wäre also binnen kürzester Zeit bis auf diesen Betrag „weg“, ohne dass das Kind einen Cent mehr Lebensqualität gehabt hätte.
Hier setzt das Behindertentestament an. Es ist eine juristisch anerkannte und vom Bundesgerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärte Konstruktion, die das Erbe vor dem Zugriff des Sozialamtes schützt. Es basiert auf zwei zentralen Säulen: der Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 ff. BGB) und der Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB). Das autistische Kind wird dabei nicht zum Vollerben, sondern nur zum „nicht befreiten Vorerben“. Das bedeutet: Es wird zwar Erbe, aber das geerbte Vermögen bleibt als Sondervermögen von seinem eigenen Vermögen getrennt. Es kann die Früchte des Erbes – also Zinsen, Mieteinnahmen oder andere Erträge – für persönliche Bedürfnisse nutzen, hat aber keinen direkten Zugriff auf das Kapital selbst.
Die zweite Säule ist der Testamentsvollstrecker. Die Eltern bestimmen im Testament eine Vertrauensperson oder eine Institution, die das Erbe auf Lebenszeit des Kindes verwaltet. Dieser Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, aus den Erträgen des Vermögens alles zu finanzieren, was die Lebensqualität des Kindes über das Sozialhilfe-Niveau hinaus verbessert. Das können Urlaubsreisen, Hobbys, Therapien, die nicht von der Kasse bezahlt werden, ein barrierefreier Umbau oder auch nur ein neues Tablet sein. Da das Kind selbst keine Verfügungsgewalt über das Vermögen hat, kann auch der Sozialhilfeträger nicht darauf zugreifen. Nach dem Tod des autistischen Kindes geht das verbliebene Vermögen dann an einen oder mehrere im Testament benannte „Nacherben“, zum Beispiel an Geschwister, andere Verwandte oder eine gemeinnützige Organisation.
Die Gestaltung eines solchen Testaments ist komplex und erfordert zwingend die Beratung durch einen spezialisierten Notar oder Fachanwalt für Erbrecht. Schon kleinste Formulierungsfehler können die gesamte Schutzwirkung zunichtemachen. Die Kosten für ein notarielles Testament sind im Vergleich zum geschützten Vermögen gering. Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 150.000 Euro liegen die Notargebühren bei etwa 690 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer – eine entscheidende Investition in die Zukunftssicherung. Wichtig ist auch die sorgfältige Auswahl des Testamentsvollstreckers. Dies kann ein Familienmitglied sein, birgt dann aber oft Interessenkonflikte, oder ein professioneller Verwalter wie ein Anwalt oder eine Stiftung.
Die Planung der eigenen Nachfolge ist ein emotionaler, aber notwendiger Schritt. Für Eltern autistischer Kinder ist sie ein Akt der ultimativen Fürsorge, der sicherstellt, dass die Früchte eines Lebenswerks dort ankommen, wo sie hingehören: bei der Verbesserung der Lebensqualität ihres Kindes. Wer langfristig zur Verbesserung der Strukturen für autistische Menschen beitragen möchte, kann sich bei der Autismus-Stiftung Deutschland informieren. Die Stiftung bietet auf ihrer Webseite Informationen zum Behindertentestament an und kann im Testament auch als Testamentsvollstrecker oder Nacherbe eingesetzt werden, um eine professionelle und dem Stiftungszweck verpflichtete Verwaltung sicherzustellen.
Wer noch weiter denkt – die Autismus-Stiftung berät auch zu Zustiftung und Nachlass. Dies ermöglicht es, das eigene Vermögen über den Tod hinaus für die Förderung autistischer Menschen einzusetzen und dauerhaft Gutes zu bewirken.
Verifizierte Belege
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011, Az. IV ZR 7/10
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – § 102 Übergang von Ansprüchen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – §§ 2100 ff. Vor- und Nacherbschaft
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3) Kostenverzeichnis
- Autismus-Stiftung Deutschland: Informationen zum Behindertentestament
Strukturen mittragen
Damit langfristig solide Strukturen für autistische Menschen entstehen, baut die Autismus-Stiftung Kapital für die Zukunft auf.
Dieser Artikel wurde durch den Autismus Monitor der Autismus Stiftung Deutschland automatisch aus aktueller Forschungsliteratur und Quellenrecherche zusammengestellt. Alle Quellen sind direkt verlinkt und verifiziert. Veröffentlicht am 9. Juli 2026. Dieser Artikel ersetzt keine professionelle medizinische oder therapeutische Beratung.